Ausbildung, Auszubildender, Lehrling, Werkstatt, SHK, Sanitärtechnik, Klimatechnik, Heizungstechnik, Haustechnik, 20438
fotografiemh.de - Hannes Harnack

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum AblaufAuswirkungen der Corona-Pandemie auf die Ausbildung

Ausbildungsablauf, Freistellung zum Berufsschulunterricht, Einstiegsqualifizierung oder assistierte Ausbildung



Finanzielle Unterstützung: Ausbildungsprämie

Kleinere und mittlere Ausbildungsbetriebe, die trotz erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Krise weiter ausbilden, erhalten über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ eine Förderung.

 Fördervoraussetzungen und weitere Informationen





Ausbildungsablauf

Quarantäne – bei Auszubildenden kein Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz

Wer beispielsweise als Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) bzw. aufgrund Verfügungen der Gesundheitsämter Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird (Quarantäne u.a.) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann nach dem IfSG eine Entschädigung in Geld erhalten.

Bei Beschäftigten hat der Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses - längstens für sechs Wochen - die Entschädigung für die zuständige Behörde zu zahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber für Arbeitsplätze in Oberbayern auf Antrag von der Regierung von Oberbayern erstattet (Frist: drei Monate ab Einstellung der verbotenen Tätigkeit).

Wer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, erleidet allerdings keinen Verdienstausfall, wenn er z. B. nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Folge: Die Zahlung einer Entschädigung bzw. eine Erstattung nach lfSG entfällt.

Auszubildende haben – wie die Regierung von Oberbayern ausführt – bei unverschuldeter, in ihrer Person liegenden Gründen an der Verhinderung der Erfüllung ihrer Vertragspflichten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen, so dass eine Entschädigung nach IfSG nicht gewährt werden kann.

Hinweis: Wer während eines Tätigkeitsverbotes nach lfSG auch arbeitsunfähig krank ist, erhält vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ggf. anschließend Krankengeld von der Krankenkasse („vorrangige Ansprüche“). Insoweit werden keine Entschädigungen nach dem IfSG gezahlt. Arbeitgeber können von der Krankenkasse Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz erhalten.



Kann die Ausbildung bei vorübergehender Betriebsschließung im Homeoffice durchgeführt werden?

Pragmatische Vereinbarungen sind – sofern möglich – zu finden, um Ausbildungsverhältnisse zu halten. Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur für kürzere Zeiträume denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Mittelpunkt der Ausbildung steht.

Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) jedoch im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ziel der Verordnung ist es, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Dies gilt auch für Auszubildende.  Die Verordnung tritt am 15. März 2021 allerdings wieder außer Kraft.



Darf der Betrieb den Auszubildenden – insbesondere bei einer Vorerkrankung – aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?

Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG festgelegten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz haben Betriebe ihre Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.

Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert-Koch-Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2b BBiG weiterzuzahlen.



Ist es gestattet, Auszubildende auf Baustellen in Risikogebiete mitzunehmen, für das die Heimatstadt Quarantäne angeordnet hat bei der Rückkehr?

Bisher sind solche Quarantänebestimmungen innerhalb Deutschlands nicht bekannt. Aber auch unabhängig davon sollte der Ausbildende mit Blick auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG das Gefährdungsrisiko für den Auszubildenden möglichst gering halten und ihn nicht auf einer Baustelle in einem so genannten Corona-Risikogebiet einsetzen.



Was geschieht mit dem Auszubildenden, wenn das Unternehmen aufgrund behördlich angeordneter Ausgangssperre bzw. Auftragsmangels geschlossen werden muss (z. B. Friseure)?

Die Ausbildung muss so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Dies ist u. U. für eine kürzere Zeit auch ohne Öffnung des Betriebes für Kunden möglich (Einzelfallbeurteilung). Ist die Ausbildung nicht mehr möglich, muss die Ausbildung ggf. ausfallen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2a BBiG bis zur Dauer von sechs Wochen.

Nach derzeitigem Recht kann nach sechs Wochen, nachdem Kurzarbeit eingeführt worden ist, ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld für Auszubildende entstehen, siehe auch Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld.

Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge längere Zahlungsfristen vorsehen.

Es kann überdies ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Betrieb entstehen, z. B. wenn eine Betriebsaufgabe geplant ist.



Wie kann der besonderen Problemlage von Jugendlichen mit Lernbehinderung oder besonderem Förderbedarf in betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnissen begegnet werden?

Die Beschäftigung von jungen Menschen mit Behinderung im Betrieb muss im Einzelfall geprüft werden.



Zahlung von Verdienstausfallentschädigung/Erstattung an den Arbeitgeber

Informationen der Regierung von Oberbayern

Berufsschulunterricht

Freistellung zum Berufsschulunterricht in Form des Lernens zuhause („Distanzunterricht“)

An allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen findet in Bayern derzeit weiterhin verpflichtender Distanzunterricht statt. Davon gibt es Ausnahmen.

Abitur- bzw. Abschlussklassen - auch der Berufsschulen - befinden sich seit dem 1. Februar 2021 im Wechselunterricht.

Ab dem 22. Februar 2021 sollen u. a. alle Abschlussklassen – einschließlich der Berufsschulen - im Wechsel- oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand unterrichtet werden, während die übrigen Jahrgangsstufen der Berufsschulen im Distanzunterricht verbleiben.

Weitere Informationen zum Schulbetrieb an bayerischen Schulen finden Sie hier.

Der konkrete Umfang der Freistellung für das „Lernen im Distanzunterricht“ zuhause kann bei Bedarf zwischen den dualen Partnern in vertrauensvoller Abstimmung festgelegt werden. Am Distanzunterricht kann ein Auszubildender in disem Zusammenhang nicht nur zuhause teilnehmen. Die Unterrichtsteilnahme kann insoweit auch ziel- und handlungsorientiert im Betrieb erfolgen.

Wo sich der Lernort für den Onlineunterricht befindet, legen Ausbildungsbetriebe und Auszubildende fest. Das gemeinsame Ziel der dualen Partner, Betrieb und Schule, ist die erfolgreiche berufliche Qualifizierung der Auszubildenden.





Einstiegsqualifizierung (EQ)

Derzeit ist eine Mindestdauer von 6 Monaten für eine Förderung vorgesehen. Aufgrund von (vorübergehenden) Betriebsschließungen werden diese Fristen ggf. unterschritten. Fällt dann der Anspruch auf Förderung eines bereits bewilligten Vertrags (auch rückwirkend) weg?

Nein. Mindestdauer bedeutet nur, dass der Vertrag bei Abschluss keine kürzere Dauer haben darf. Wenn dieser dann unplanmäßig früher endet, fällt damit der Anspruch nicht rückwirkend weg.



Müssen Betriebe ggf. bereits ausgezahlte Zuschüsse für Einstiegsqualifizierungen zurückzahlen?

Nein.



Können Verträge auch über den Zeitraum der Betriebsschließung unterbrochen werden bzw. kann die Förderung auch in diesem Fall fortgesetzt werden?

Eine Fortsetzung der EQ nach „Pause“ wegen Corona ist möglich. Es sei denn, der EQ-Vertrag wird – etwa durch Kündigung – beendet: Ein neuer EQ-Vertrag im selben Betrieb könnte dann nicht gefördert werden. (§ 54a Absatz 5 Satz 1 SGB III). Daher sollte sehr sorgfältig überlegt werden, ob ein Vertrag beendet oder nur „pausiert“ werden soll.

Die Bundesagentur für Arbeit kann die Praktikumsvergütung nur solange erstatten, wie der Betrieb diese zahlt bzw. zahlen muss. Eine Zahlung über das ursprünglich vorgesehene Ende des EQ-Vertrages hinaus (max. ein Jahr) kommt nicht in Betracht.



Sollte die Kammer ein Zertifikat ausstellen, auch wenn die EQ aufgrund einer Betriebsschließung kürzer als die erforderlichen 6 Monate dauert?

Die Handwerkskammer wird bei der Zertifizierung eine großzügige Handhabung an den Tag legen. Die tatsächliche Dauer der EQ sollte in jedem Fall im Zertifikat angegeben werden.





Unterstützung von Auszubildenden durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) / Assistierte Ausbildung (AsA)

Können ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und Assistierte Ausbildung (AsA) zur gezielten Prüfungsvorbereitung genutzt werden?

Die Träger sollten darauf gezielt angesprochen und zur Kontaktaufnahme auch zu Berufsschulen und überbetrieblichen Bildungsstätten aufgefordert werden.

 

Wie kann die Präsenzpflicht der Teilnehmer von abH / AsA bei aus Infektionsschutzgründen verordneten Kontaktverboten ersetzt werden?

Bei Auswirkungen von pandemiebedingten Verordnungen / Regelungen (beispielsweise Schließungen, Quarantäneanordnungen, etc.) kann, soweit Verlautbarungen der Bundesagentur für Arbeit bekannt sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der Präsenzpflicht abgesehen werden.

Der Maßnahmeträger hat dabei auf Lösungsmöglichkeiten z.B. durch den Einsatz von Kommunikationstools hinzuwirken, um Unterstützungsmöglichkeiten bei nicht physischer Präsenz der teilnehmenden Person realisieren zu können und die entsprechenden – technischen – Voraussetzungen einschließlich der EDVtechnischen Kompetenzen und der Datenschutzkompetenzen der Teilnehmer zu klären.





Weitere Corona-Informationen





Überblick über alle aktuellen Corona-Informationen der Handwerkskammer
Bitte nutzen Sie für Anfragen unser ➔ Online-Kontaktformular. Wir beantworten Ihre Fragen so schnell wie möglich!


Informationsquellen