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Änderungsanträge waren bis zum 31. Juli 2021 möglich - Erstanträge können nicht mehr gestellt werdenNovember- und Dezemberhilfen für vom Lockdown betroffene Unternehmen

Stand: 03. Dezember 2021

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Aktuell: Nachprüfung der Direktanträge in der November- und Dezemberhilfe

Mit den außerordentlichen Wirtschaftshilfen ("November- und Dezemberhilfe")  wurde seitens der Bundesregierung ein Instrument zur Kompensation entgangener Umsätze für jene Unternehmen geschaffen, die infolge der Schließungsverordnungen (28.10.2020) ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Dem politischen Wunsch nach schneller Auszahlung an die Betroffenen folgend wurden die Direktanträge im Rahmen eines vom Bund eingerichteten vollautomatisierten Verfahrens ohne Einschaltung der Bewilligungsstellen der Länder zentral bewilligt und ausgezahlt. Im Rahmen der Vollautomatisierung wurde nicht im Detail geprüft, ob die Angaben auch richtig sind bzw. ob nach den Förderrichtlinien
überhaupt eine Antragsberechtigung gegeben ist.

Leider haben etliche Antragsteller aus Branchen, die von den staatlichen Schließungsverordnungen eindeutig nicht betroffen waren, trotzdem Fördermittelanträge gestellt und automatisiert Fördermittel erhalten.

Der Start des Antragsverfahrens für die gemeinsame Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen I-III ist für Ende Januar 2022 vom Bund vorgesehen. Ab Februar 2022 soll die Bearbeitung in den Bewilligungsstellen möglich sein. Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung wurde auf den 31.12.2022 verlängert.

Grundsätzlich gilt für alle Hilfen: Erfolgt keine Schlussabrechnung, müssen alle erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

Aktuell: Hinweis zur Auszahlung 

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021.
Änderungsanträge konnten bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden.

NEU: Änderungsanträge in begründeten Ausnahmefällen bei Erstanträgen über einen prüfenden Dritten



Allgemeines zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen

Aufgrund des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 zum teilweisen Lockdown (Lockdown light) für die Monate November und Dezember 2020 werden Betriebe, die zur Schließung verpflichtet waren, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe unterstützt. Auch indirekt betroffene Betriebe können eine Unterstützung erhalten.

In den Verhandlungen mit dem Bund hat sich Bayern erfolgreich für Verbesserungen für seine Betriebe eingesetzt:

  • Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Cafébetrieb,
  • Brauereien mit angeschlossener Gaststätte
  • Metzgereien mit einem Imbiss-Verzehrbereich und
  • andere Mischbetriebe mit gastronomischem Angebot

werden bei der Antragstellung den reinen Gastronomiebetrieben gleichgestellt. Soweit sie durch Schließungsanordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb im November einstellen mussten, sind sie bei der November- und Dezemberhilfe antragsberechtigt.

Das bedeutet, dass Bäckereien und Konditoreien den Caféumsatz zu 75 Prozent beantragen können, der Thekenverkauf (außerhaus) wird komplett herausgerechnet. Auch bei Metzgereien gelten für den Vor-Ort-Verzehr die gleichen Bedingungen, selbst wenn dieser Imbissumsatz z. B. nur 10 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen sollte.

Außerdem sind Unternehmen, die ihre Umsätze zu mindestens 80 Prozent mit Lieferungen oder Leistungen im Auftrag geschlossener Unternehmen über Dritte generieren, ebenfalls antragsberechtigt. Dies betrifft beispielsweise Künstler, Caterer oder Tontechniker, die nicht direkt von der geschlossenen Veranstaltungsstätte, sondern über eine Veranstaltungsagentur engagiert werden.

Durch Vorab-Abschlagszahlungen, sollen zeitnah zur Antragstellung der November- und Dezemberhilfen Gelder fließen. Auszahlungen und Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe laufen seit 01. Februar 2021. Das Verfahren zur Abschlagszahlung beinhaltet folgende Punkte:

  • Soloselbständige können eine Abschlagszahlung bis zu 5.000 Euro, übrige Betriebe bis zu 50.000 Euro erhalten.
  • Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.




Folgende Rahmenbedingungen gelten für die außerordentlichen Wirtschaftshilfen

1. Gesamtvolumen für die Hilfsprogramme

Allein für die Novemberhilfe wird mit Kosten in Höhe von ca. 15 Milliarden Euro kalkuliert – für die Dezemberhilfe werden Ausgaben in Höhe von ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung geschätzt.



2. Antragsberechtigt sind

  • Direkt betroffene Unternehmen: Unter anderem Handwerksbetriebe, die aufgrund der aktuellen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen müssen.
  • Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (z. B. Wäschereien, Bäckereien, Metzgereien), die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen (z. B. Hotels) erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen und einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

3. Höhe der Förderung

  • Die Höhe der November- und Dezemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag in den Monaten November und Dezember 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum). Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz der entsprechenden Vorjahresmonate 2019.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung bis einschließlich 31. Oktober 2020 gewählt werden.

4. Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatlichen Hilfen für den selben Leistungszeitraum, wie beispielsweise die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden angerechnet.

Leistungen der Grundsicherung aus dem Arbeitslosengeld II sichern allerdings das Existenzminimum und werden als nachrangige Leistung daher nicht auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet.

5. Anrechnung erzielter Umsätze in den Monaten November, bzw. Dezember

  • Keine Anrechnung der Umsätze in den betroffenen Monaten bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes.
  • Vermeidung einer Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes durch entsprechende Anrechnung darüberhinausgehender Umsätze.
  • Sonderregelung für Restaurants: Begrenzung der Umsatzerstattung auf 75 Prozent für Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also auf die im Restaurant verzehrten Speisen. Der Außerhausverkauf von Speisen wird herausgerechnet, da dieser dafür während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen ist.


Weitere Details können Sie auch den FAQ‘s des Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministeriums entnehmen, diese finden Sie hier.







Ergänzung des Freistaates Bayern (nur bestimmte Landkreise)

Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich - Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Zusätzlich greift der Freistaat den Betroffenen der lokalen Lockdowns im Oktober mit einem eigenen Hilfsprogramm unter die Arme. Das Programm richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die schon vor dem bundesweiten Lockdown von dem Lockdown auf Kreisebene betroffen waren. Dies betrifft die Landkreise Berchtesgadener Land (ab 20.10.) und Rottal-Inn (27.10.) sowie die Städte Augsburg (30.10.) und Rosenheim (30.10.).

Grundlage ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes. Diese wird um folgende Aufschläge erhöht:

  • 38,71 % Berchtesgadener Land
  • 16,13 % Rottal-Inn
  •   3,63 % Augsburg
  •   3,63 % Rosenheim

Für die Antragstellung muss das betreffende Unternehmen bereits erfolgreich „Novemberhilfe“ beantragt haben. Die Anträge werden von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern abgewickelt. Somit kann auf eine erneute aufwändige Prüfung der Voraussetzungen verzichtet werden.







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