Neue Pflichten für BetriebeInformationspflichten zur Verbraucherschlichtung
Neue Pflichten für Betriebe ab dem 1. Februar 2017
Neue Pflichten für Betriebe ab dem 1. Februar 2017
Handwerksbetriebe sind seit 9. Januar 2016 verpflichtet, auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU hinzuweisen. Dabei geht es um Kauf- oder Dienstleistungsverträge, die über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg, wie beispielsweise durch E-Mails, geschlossen werden.
Mit dem kürzlich erteilten Inkassoauftrag ist die GEMA berechtigt, nun auch die Gebühren für die Verwertung der Rechte von der VG-Media vertretenen privaten Medienunternehmen einzuziehen. Spielt ein Handwerksbetrieb hingegen nur öffentlich-rechtliche Sender ab, entfällt der Vergütungszuschlag. Machen Sie eine Meldung gegenüber der GEMA, wenn Sie keine von der VG-Media vertretenen Sender nutzen.
Bei der Nutzung von Mobiltelefonen (Smartphones) besteht die Gefahr der unberechtigten Zuweisung von „Mehrwert- oder Premiumdiensten“ sowie „Fremd- oder Drittanbietern“ in der Abrechnung über Ihren Mobilfunkanbieter. An die Bestellung von Klingeltonabos, Film, Downloads, Chat, Nachrichten oder weiteren Dienste können Sie sich aber nicht erinnern.
Handwerksbetriebe sind ab 13. Juni 2014 von den Änderungen betroffen. In erster Linie geht es um Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen (Beauftragung in der Wohnung des Kunden) Fernabsatz (Vertragsschluss mittels Fernkommunikationsmittel, bspw. Brief, Telefonate, Telefax oder E-Mails) geschlossen werden. Daraus ergeben sich Risiken der Abmahnungen und des vollständigen Vergütungsverlustes bei Widerruf vor, während oder nach Ihrer Leistungserbringung.
Für Betriebe, die durch eine Insolvenzanfechtung betroffen sind, bieten unsere Rechtsexperten ihre Unterstützung an.
Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten sind nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem folgend des Bundesgerichtshofs, vom Lieferanten oder Verkäufer zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Voraussetzung dafür ist, dass die Materialien im Wesentlichen mangelhaft sind und zwischenzeitlich installiert, montiert oder eingebaut wurden. Auch Handwerksunternehmen sind in manchen Fällen Lieferanten oder Verkäufer.
Mit Urteil vom 16. Juni 2011 - Az.:C-65/09, C-87/09 - hat der europäische Gerichtshof auch Rechte und Pflichten von Handwerksunternehmern, die beispielsweise Elektrogeräte oder Fliesen, Böden und Platten verkaufen, geklärt.
Daher sollten Handwerker bei einer drohenden oder bestehenden Pfändung rechtzeitig eine Umwandlung ihres Girokontos in das sogenannte „P-Konto“ beantragen.
Am 3. Mai 2011 ist das De-Mail-Gesetz in Kraft getreten. Handwerksbetriebe können durch diese Variante der E-Mail nun im elektronischen Geschäftsverkehr von höheren Sicherheitsstandards profitieren.