Mahnung Stempel
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Abo-Fallen - wie verhalten Sie sich richtig?

Gefahr bei Nutzung von Mobiltelefonen

Bei Mobiltelefonen (Smartphones) erhalten Sie die Abrechnung über Ihren Mobilfunkanbieter. Dort können Rechnungspositionen auftauchen, die insbesondere  „Mehrwert- oder Premium-Diensten“ sowie  „Fremd- oder Drittanbietern“ zugewiesen werden. An die Bestellung von Klingelton-Abos, Film-Downloads, Chat-Nachrichten oder weitere Dienste können Sie sich aber – in vielen Fällen zu Recht mangels tatsächlicher Bestellung -  nicht erinnern. Wie verhalten Sie sich nun richtig?

Drittanbieter und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

In seinen AGB verweist der Mobilfunkanbieter oftmals darauf, dass er Vergütungen von Drittanbietern, die für deren Angebots-Nutzung über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Ansprüche mit der Mobilfunkrechnung geltend machen darf. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält Klauseln dieser Art grundsätzlich für zulässig. Urteilskern: Soweit Ihnen als Kunde gegenüber dem Mobilfunkanbieter die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen im Verhältnis zum Drittanbieter nicht abgeschnitten wird, liegt keine unzumutbare Benachteiligung vor. Ob der Mobilfunk- dem Drittanbieter die maßgebliche Forderung mit allen Risiken abkauft oder sich lediglich zur Einziehung vorübergehend abtreten lässt, spielt dabei für Sie als Kunde keine Rolle.

Bestehen keine Regelungen in den AGB, bleibt es dabei, dass der Mobilfunkanbietear nur selbst erbrachte Leistungen wie beispielsweise Grundgebühr, Telefonate, SMS oder Internetnutzung in Rechnung stellen darf.

Besteht ein Widerspruchsrecht?

In der Rechnung Ihres Anbieters findet sich beispielsweise neben den Positionen „Grundpreise“, „Vergünstigungen/Guthaben“ oder „Ihre Optionen“ auch der zu bezahlende Drittanbieter-Betrag mit dem Hinweis „…Zu den folgenden Beträgen liegen uns keine Informationen vor. Richten Sie Anfragen und Beschwerden bitte ausschließlich an den aufgeführten Anbieter. Vielen Dank….“.  Gegenüber dem Mobilfunkanbieter haben Sie dabei nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Telekommunikationsgesetz, seit Rechnungszugang ein Widerspruchsrecht (Beanstandungsrecht) innerhalb von acht Wochen. Der Mobilfunkanbieter muss im Anschluss daran den in Rechnung gestellten Drittanbieter-Betrag als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und grundsätzlich eine technische Prüfung durchführen. Darüber hinaus können Sie verlangen, dass Ihnen der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. 

Spielarten

Eine kritische Handlung, die der Drittanbieter zum Anlass nehmen könnte, einen Vertragsschluss zu behaupten, ist das Klicken auf Werbebanner von Apps. Denkbar ist aber auch ein Handyvirus. Oder Sie möchten ein Bild oder einen Klingelton auf Ihr Smartphone laden, wobei sich der Drittanbieter auf seine – möglicherweise unleserlichen – AGB bezieht, wonach es sich nicht um einen einmaligen Bezug, sondern um ein Abo über einen längeren Zeitraum, handelt. 

Beweislast

Beweisbelastet für einen Vertragsschluss ist übrigens, wie bei jedem anderen Vertrag, der Drittanbieter. Kann er den Vertragsschluss nicht beweisen, verliert er vor Gericht die Klage. Maßgeblich für die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ist die Auslegung der zugrundeliegenden Erklärungen. Wenn Sie also auf Ihrem Smartphone lediglich ein Fenster geschlossen haben, kann das nicht ohne Weiteres als zu einem Vertragsschluss führende Willenserklärung ausgelegt werden. Hingegen gilt die sogenannte „Buttonpflicht“ für Drittanbieter nur für Verbraucherkunden, zu denen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Betriebsinhaber nicht gehören. Danach ist eine Vereinbarung im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce) nur wirksam, wenn eine für den Verbraucher deutlich lesbare Schaltfläche mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder Ähnlichem seitens des Drittanbieters vorgehalten wird.  

Drittanbietersperre

Möglich ist für die Zukunft auch die Sperrung von Drittanbieterleistungen. Dabei handelt es sich jedoch um einen starken Eingriff in die eigene Handlungsfreiheit, da infolgedessen nur noch Leistungen des Mobilfunkanbieters in Anspruch genommen werden können. Gerade im Hinblick auf die bei Smartphones weit verbreiteten und grundsätzlich nützlichen Apps von Drittanbietern ist dieser Schritt genau abzuwägen.  

Betriebliche Beratung

Bei Fragen zu Abo-Fallen und anderen zivil- oder wirtschaftsrechtlichen Fragen bieten die Rechtsberater der Handwerkskammer gerne Unterstützung für die Betriebe an. 

 Ansprechpartner

Sven Rathgeber

Syndikusanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht

Telefon 089 5119-489

Fax 089 5119-208

sven.rathgeber--at--hwk-muenchen.de

Holger Scheiding

Rechtsanwalt, Zivil- und Wirtschaftsrecht

Telefon 089 5119-258

Fax 089 5119-208

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