Änderung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 1. Januar 2006

Ab dem 1. Januar 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge (Ausnahme: gesetzliche Unfallversicherung) einheitlich bereits am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats fällig. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist für die Ermittlung der Beiträge auf die "voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld" des laufenden Monats abzustellen; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern hat sich von Anfang an strikt gegen die gesetzliche Neuregelung ausgesprochen. Nach Verabschiedung des Gesetzes hat die Handwerkskammer für München und Oberbayern mehrere Initiativen ergriffen, um wenigstens den mit dem Gesetz verbundenen Bürokratieaufwand für die Betriebe möglichst gering zu halten.

Diesen Bemühungen wurde nunmehr durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in wesentlichen Bereichen Rechnung getragen. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) hat mit Schreiben vom 06.01.2006 gegenüber der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) u.a. folgende klarstellende Hinweise zur Durchführung der Neuregelung gegeben:

Zunächst weist der VdAK im Namen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf hin, dass das "Gemeinsame Rundschreiben" vom 12. August 2005 grundsätzlich unverändert bleibt. Dieses Rundschreiben finden Sie hier.

Die nachstehenden Ausführungen des VdAK sind als ergänzende Aussagen zu diesem Rundschreiben zu bewerten:

"Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld

Nach Abschnitt 3.2 des Gemeinsamen Rundschreibens vom 12. August 2005 ist die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld dergestalt zu ermitteln, dass der Restbetrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies wird dadurch erreicht, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten an dieser Aussage fest, weil sie alle Kriterien beschreibt, die letztlich bei der Ermittlung der vorläufigen Höhe der Beitragsschuld eine Rolle spielen.

Dazu gehören:

  • Das letzte Beitragssoll,
  • Veränderungen in der Belegschaft,
  • Veränderungen von Entgelten und Entgeltbestandteilen,
  • Veränderungen in der Arbeitszeit,
  • Veränderungen von Beitragsfaktoren.

Dies entspricht auch der gesetzlichen Intension, dass die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld keinen bloßen Abschlag darstellt, sondern tatsächlich der endgültigen Beitragsschuld nahezu entsprechen soll.

Deshalb sind alle Vorgehensweisen mit dem Gesetz vereinbar und von den Ausführungen des Gemeinsamen Rundschreibens getragen, die diesem Anliegen gerecht werden. Das Gesetz gibt lediglich das Ziel vor, nicht aber den Weg, wie dieses Ziel zu erreichen ist..."

Weiter wird klargestellt, dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger davon absehen, weitere Ermittlungswege aufzuzeigen und vorzuschreiben, da solche Ausführungen dazu geeignet wären, den beschriebenen Handlungsspielraum der Arbeitgeber unnötig zu beschneiden. Schließlich werden u.a. noch folgende Hinweise gegeben:

"...Wir teilen Ihre Auffassung, dass es genügt, den einmal gewählten Verfahrensweg zu dokumentieren, wenn sich ansonsten die Parameter für die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld aus den Lohnunterlagen ergeben...

...Selbstverständlich kann die bloße Differenz zwischen Beitragsschätzung und Beitragssoll keine Säumniszuschläge begründen. Diese können nur dann erhoben werden, wenn die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schuldhaft zu gering bemessen wurde.

Solange der Arbeitgeber den von ihm selbst gewählten Weg der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld praktiziert, und das gesetzgeberische Ziel erreicht wird, liegen keine Anhaltspunkte für die Erhebung von Säumniszuschlägen vor..."

Übergangsregelung in die Überlegungen mit einbeziehen!

Um die Betriebe, die im Januar 2006 noch die Beiträge für den Lohnmonat Dezember 2005 zu entrichten haben, nicht zu überfordern, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Übersendet der Arbeitgeber spätestens bis zum neuen Fälligkeitstermin im Januar 2006 (27. Januar 2006) einen "Null-Beitragsnachweis" an die jeweilige Einzugstelle, so sind zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge für den Januar 2006 zu entrichten.

Der Arbeitgeber kann die Beiträge für den Januar 2006 stattdessen jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 begleichen. In diesem Fall  sind zum neuen Fälligkeitstermin für den Monat Februar 2006 (24. Februar 2006) zusammen mit der "voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld" für den Lohnmonat Februar ein Sechstel der Januarbeiträge zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Monate März bis Juli 2006.

Individuelle Beratung durch die Handwerkskammer für München und Oberbayern

Für eine individuelle Beratung zur geänderten Beitragsfälligkeit steht die Handwerkskammer für München und Oberbayern jederzeit gerne zur Verfügung. Ansprechpartner sind Herr Günther Reichenthaler, Tel. 089 5119-182 und Herr Michael Hadersdorfer, Tel. 089 5119-184.

Januar 2006