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Handwerkskammer

Erhöhung ab 1. Januar 2016 und Meldepflicht zum 31. März 2016Schwerbehindertenausgleichsabgabe

Arbeitgeber, mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben nach § 71 SGB IX auf mindestens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Solange sie die vorgeschriebene Zahl an schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, haben sie nach § 77 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Zum 1. Januar 2016 wird die Höhe dieser Ausgleichsgabe aufgrund der Anpassungsvorschrift des § 77 Abs. 3 SGB IX neu festgesetzt. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die letzte Erhöhung fand zum 01. Januar 2012 statt. Ab dem 1. Januar liegt die maßgebliche Bezugsgröße um 11,07 % über dem Wert von 2012. Die monatliche Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtplatz beträgt

  • bei einer Erfüllungsquote von 3 % bis unter 5 % nunmehr monatlich 125 Euro (statt bisher 115 Euro),
  • bei einer Erfüllungsquote von 2 % bis unter 3 % 220 Euro (statt bisher 200 Euro),
  • bei einer Erfüllungsquote unter 2 % 320 Euro (statt bisher 290 Euro). 

Für Betriebe bis zu 60 Mitarbeitern bestehen Sonderregelungen.

Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten somit noch die alten Abgabesätze.

Die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wird durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe jedoch nicht aufgehoben.



Stichtag 31. März - Meldung an die Agentur für Arbeit

Arbeitgeber müssen bis 31. März zum Einen der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht erforderlich sind. Zum Anderen ist die Ausgleichsabgabe an das zuständige Integrationsamt abzuführen. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben. Für Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen im Sinne des Schwerbehindertenrechts besteht eine Anzeigepflicht nur auf Aufforderung der zuständigen Agentur für Arbeit. Die notwendigen Formulare sowie elektronische Berechnungshilfen sind im Internet unter rehadat-elan.de verfügbar.



Weiterführende Links

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über Zuschüsse für Arbeitgeber bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Schwerbehindertenrecht

Informationen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (Integrationsamt) zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen



Ansprechpartner

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de



Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de