Ich-AG und Überbrückungsgeld: Voraussetzungen geändert

Auch für das Handwerk bringt das "Vierte Gesetz zur Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 19.11.2004 (BGBl I, S. 2902 ff.) bedeutsame Änderungen.

Sie betreffen vor allem Neuregelungen zur Ich-AG (Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 Sozialgesetzbuch III) und zum Überbrückungsgeld (§ 57 Sozialgesetzbuch III). Mit In-Kraft-Treten dieser Regelungen am 27.11.2004 gelten folgende Modifikationen:

  • Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes sowie eines Existenzgründungszuschusses wird klargestellt, dass die geförderte Selbständigkeit hauptberuflich erfolgen muss.
  • Die Vorschriften zur Ich-AG werden dahingehend ergänzt, dass ab sofort - wie auch beim Überbrückungsgeld - eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt werden muss. Dies ist nunmehr zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Existenzgründungszuschusses. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Handwerkskammern oder auch die Fachverbände.

Link zum Gesetzestext:

"Vierte Gesetz zu Änderungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 19.11.2004 (BGBl I, S. 2902 ff.)

November 2004