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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2017

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar. Es ist bis zu einer bestimmten Höhe zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers frei von Pfändung, der sog. Pfändungsfreigrenze. Diese Pfändungsfreigrenzen werden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 vom 28. März 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 erhöht. Ab diesem Zeitpunkt beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.133,80 Euro (bisher 1.073,88 Euro). Der unpfändbare Betrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Gläubiger können mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf das Arbeitseinkommen der Arbeitnehmer, die ihnen Geld schulden, zugreifen. Der Arbeitgeber darf die Vergütung im pfändbaren Umfang nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst zahlen, sondern an dessen Gläubiger. Zahlt der Arbeitgeber gleichwohl an den Arbeitnehmer, geht er das Risiko ein, ein zweites Mal an den Gläubiger zahlen zu müssen.

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist der als Anlage zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) mit Gesetzeskraft geltenden Pfändungstabelle zu entnehmen. Diese unterscheidet nach dem Bezugszeitraum des Arbeitseinkommens und der Belastung mit Unterhaltspflichten.