Änderung des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Vollversammlung beschließt, das Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern wie folgt zu ändern:

Gebührenverzeichnis:

A II Berufliche Bildung (Verwaltungsgebühren)

Die bisherigen Gebührentatbestände nach der Ziffer 6.3 „Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach § 40a HwO in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststel-lung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) 100.00 bis 600,00 Euro„ werden wie folgt geändert:

Aus dem Punkt 6.4 wird 6.5.
Aus dem Punkt 6.5 wird 6.6.

Neu eingefügt wird der Punkt 6.4
Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach §§ 9, 54, 66, 67 des BBiG oder der §§ 41, 42a, 42m, 42n der HwO für Aus- und Fortbildungsprüfungen in Verbindung mit dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG)
Euro 100,00 bis 600,00

Der Punkt 6.5 wird wie folgt neu gefasst:
Für sonstige geeignete Verfahren, Eignungsprüfungen und Kompetenzfeststellungen nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-feststellungsgesetz – BQFG), dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) sowie der Handwerksordnung (HwO) gelten die Vorschriften nach Buchstabe A Ziffer I.4 entsprechend.

Begründung:

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen sind nach dem Bayerischen Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) zu bewerten.

Der bisherige Gebührentatbestand unter Ziffer 6.3 wird unter Einarbeitung des BayBQFG sowie der be-treffenden Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung weiter gefasst und präzi-siert. Der Gebührentatbestand ist zwischen den bayerischen Handwerkskammern abgestimmt.

Aufgrund der Verkündung des BayBQFG zum 24. Juli 2013 ist es notwendig im Gebührenverzeichnis die vorgesehenen Fälle entsprechend zu berücksichtigen. Anträge auf der Grundlage des BayBQFG i.V.m. der HwO und dem BBiG sind mit einem unterschiedlichen Prüf- und Rechercheaufwand verbunden. Die unter den Ziffern 6.4 und 6.5 dargestellten möglichen Verfahren für die Bewertung, die Kompetenzfeststellungen sowie mögliche Anpassungslehrgänge sind im BayBQFG i.V.m. der HwO und dem BBiG vorgesehen und bedürfen daher ihrer Verankerung im Gebührenverzeichnis.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 26.11.2014 Nr. H2 – 4400d/302/9 wurde dieser Beschluss rechtsaufsichtlich genehmigt.
Er tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.