BEK, Barmer, HEK, BKK, DAK, IKK, AOK, Krankenkasse, Karte, Versichert Versicherung
Handwerkskammer für München und Oberbayern

Gesetzliche Krankenversicherung

1. Selbstständige

Für Selbstständige besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungspflicht kann aber entstehen, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben ist.

Wahl der Absicherung für den Krankheitsfall

Selbstständige haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Voraussetzung:

  • In den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bestand mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und
  • der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung wird der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, z. B. als versicherungspflichtiger Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung angezeigt.

Selbstständige haben auch die Möglichkeit, das Risiko der Krankheit stattdessen durch eine private Krankenversicherung abzusichern.



Fehlen bzw. Verlust einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall

Selbstständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden seit 1. April 2007 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen („Versicherungspflicht für Nichtversicherte“). Betroffen hiervon sind beispielsweise Selbstständige, die zuletzt als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und ihren Versicherungsschutz infolge nicht gezahlter Beiträge verloren haben.

Nichtversicherte Selbständige, die sich ab 01. Januar 2014 oder später bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, erhalten anstelle eines vollständigen Beitragserlasses für die Vergangenheit lediglich eine Ermäßigung für die nachzuzahlenden Beiträge. Lediglich die Säumniszuschläge, die auf die Beitragsforderungen des Nacherhebungszeitraumes zu erheben wären, werden vollständig erlassen.

Für nichtversicherte Selbstständige, die zuletzt privat krankenversichert waren, gilt seit 1. Januar 2009 die Pflicht zur Versicherung im so genannten Basistarif der privaten Krankenversicherung. Für Vertragsabschlüsse, die später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung im Basistarif beantragt werden, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung. Ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Mit dem Versicherer kann eine Stundung des Prämienzuschlags mit Ratenzahlung vereinbart werden.



Besondere Konstellationen

Wird neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, kann die Krankenversicherungspflicht als abhängig Beschäftigter entfallen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse.

Besonderheiten gibt es bei Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.

Bei Bezügen zum Ausland sind spezielle Regelungen zu beachten. Auskunft hierzu erteilt die Deutsche Versicherungsstelle Krankenversicherung - Ausland.



2. Abhängig Beschäftigte

Abhängig Beschäftigte müssen durch den Arbeitgeber mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens binnen sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See anzumelden. Die Anmeldung muss elektronisch übermittelt werden, z.B. mittels der Software sv-net. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse als Einzugsstelle abzuführen.

Sofortmeldepflicht in 9 Wirtschaftsbranchen

Seit dem 1. Januar 2009 haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen folgenden Wirtschaftsbranchen beschäftigen.

  • im Baugewerbe
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • im Personenbeförderungsgewerbe
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • im Schaustellergewerbe
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft
  • im Gebäudereinigungsgewerbe
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • in der Fleischwirtschaft

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die "reguläre" Meldung an die Einzugsstelle (Krankenkasse). Verstöße gegen die Meldepflicht sowie die Sofortmeldepflicht sind bußgeldbewehrt. Außerdem wird bei einem Verstoß gegen die Sofortmeldepflicht eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vermutet. Den Unfallversicherungsträgern ist damit eine Regressmöglichkeit für Aufwendungen eröffnet, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung von Schwarzarbeit entstanden sind. Die Sofortmeldepflicht gilt für geringfügig Beschäftigte entsprechend.

Weitergehende Informationen zur Sofortmeldung stellen u. a. die Deutsche Rentenversicherung und der Zoll bereit.



3. Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in verschiedenen Branchen

Personen, die in den Wirtschaftsbereichen, für die Sofortmeldepflicht - siehe oben - besteht, Dienst- oder Werkleistungen erbringen, sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren gilt in den betroffenen Betrieben auf der einen Seite für die Mitarbeiter und auf der anderen Seite aber auch für die Selbstständigen und für die mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung des Ausweises hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen.



4. Beratung durch die Handwerkskammer

Für weitergehende Informationen und eingehende Beratungen stehen neben den Trägern der Krankenversicherung die Ansprechpartner der Handwerkskammer für München und Oberbayern zur Verfügung.

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de



 Ansprechpartner

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de