Eintragung im Transparenzregister

OHGs, KGs und GmbHs sind verpflichtet, sich ins Transparenzregister eintragen zu lassen und ihre wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Die folgenden FAQs geben Handwerksbetrieben eine kurze Übersicht über die Thematik.

Welchen Zweck hat das Transparenzregister?

Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen hat die EU alle europäischen Staaten verpflichtet, ein sog. Transparenzregister einzurichten. Das Transparenzregister enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Durch die zentrale Erfassung sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen von Unternehmen nachvollziehbar gemacht werden.

 In Deutschland wurde das Transparenzregister 2017 errichtet. Geführt wird es vom Bundesanzeiger Verlag in Köln.

 

Wer ist verpflichtet, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen?

Alle im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und juristischen Personen des Privatrechts (UG, GmbH, AG, e.V.) müssen ihre sog. wirtschaftlich Berechtigten dem Register melden.

 Nicht eintragungspflichtig sind Einzelunternehmer, im Handelsregister eingetragene Kaufmänner/Kauffrauen (e.K.) und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GdbR).

 

Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die entweder Eigentümer des Unternehmens sind oder sonstige maßgebliche Kontrolle über das Unternehmen ausüben. Als wirtschaftlich Berechtigter ist derjenige anzusehen, der unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert.

 

Was ist zu tun?

In das Transparenzregister sind die Daten der wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. Auch wenn für viele im Handelsregister eingetragene Gesellschaften das Handelsregister dem Transparenzregister Daten für eine erste „Vorbefüllung“ geliefert hat, muss sich jede Gesellschaft registrieren, die Daten auf Vollständigkeit kontrollieren und aktuell halten.

 Die Eintragung in das Transparenzregister kann der Betrieb selbst durchführen. Sie muss elektronisch unter www.transparenzregister.de erfolgen. Die Einschaltung eines Notars, Rechtsanwalts oder Steuerberaters ist nicht notwendig. Die Eintragung selbst ist kostenlos, jedoch verlangt der Bundesanzeiger eine jährliche Gebühr für die Führung des Registers in Höhe von 20,80 Euro.

 

Bis wann muss die Eintragung erfolgen?

Für die Eintragung sind folgende Fristen geregelt:

  •  AG, SE, KGaA müssen sich bis spätestens bis 31. März 2022 eingetragen haben,
  •  UG, GmbH bis 30. Juni 2022,
  •  OHG, KG bis 31. Dezember 2022.

 

Wer darf das Transparenzregister einsehen?

Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden (z.B. Finanzamt, Polizei, Gerichte) im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. (Zukünftigen) Geschäftspartnern und Banken ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz gestattet.

 

Welche Folgen hat eine Missachtung der Eintragungspflicht?

Verstöße gegen die Eintragungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 150.000 Euro geahndet werden. Hierfür ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.



Hinweis: Es gibt Unternehmen, die Ihnen anbieten, die Eintragung abzunehmen und dabei die Angst vor drohenden Bußgeldern schüren. Prüfen Sie, ob Ihnen die angebotene Dienstleistung den Preis wert ist.

Stand: 25.03.2022



Andreas Wagnitz

Geschäftsbereichsleiter, Abteilungsleiter

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