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Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren wird gestoppt und erstattetSOKA-Bau zahlt Mindestbeiträge an Soloselbständige zurück

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss 9 AZB 45/17 vom 1. August 2017 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hinsichtlich des Mindestbeitrags zum Berufsbildungsverfahren der Bauwirtschaft für Betriebe ohne Beschäftigte nicht eröffnet ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ein Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und einem Arbeitgeber. Das BAG vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, nicht „Arbeitgeber“ im Sinne von § 2 Arbeitsgerichtsgesetz sind.

Die SOKA-BAU wird in Abstimmung mit seinen Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten.

Rückzahlungen erhalten alle Betriebe, die Beiträge zum Berufsbildungsverfahren lediglich in Höhe des Mindestbeitrags (§ 17 VTV) geleistet haben, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt haben oder nicht, also insbesondere Soloselbständige. Wer also für die Beitragsjahre 2015 und 2016 nur den Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren geleistet hat (2015: 450 Euro, 2016: 900 Euro), bekommt diesen erstattet. Betriebe, die in diesen Beitragsjahren gewerbliche Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Bruttolohnsumme von weniger als 42.857 Euro beschäftigten, erhalten die Differenz zwischen dem gezahlten Mindestbeitrag und den auf ihre beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer entfallenden Beitrag zum Berufsbildungsverfahren zurück, sofern deren Beitragskonto keine sonstigen offenen Forderungen aufweist.

Nähere Informationen erhalten Sie über den Internetauftritt der SOKA-Bau.

Für Rückfragen stehen Ihnen auch die Rechtsberater der Handwerkskammer gerne zur Verfügung