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Goran Gajanin, daskraftbild.com

Handwerkskammerbeitrag: Sie fragen, wir antworten.

Was hat es mit dem Beitrag auf sich und was bekomme ich dafür?

Informationen zu Ihrem jährlichen Handwerkskammerbeitrag



Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben gesetzlich in der Handwerksordnung festgelegt sind. Für die rund 80.000 Mitgliedsbetriebe mit knapp 300.000 Beschäftigten in der Region München und Oberbayern kümmert sich die Kammer um die Bereiche der Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen für das Handwerk. Sie führt z. B. die Handwerksrolle, die Lehrlingsrolle, regelt das Prüfungswesen und ist zuständig für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen.

Die Handwerkskammer sorgt für eine gemeinsame und solidarische Vertretung der Anliegen aller Handwerkerinnen und Handwerker in Politik und Öffentlichkeit. Praxisnah und fachkundig bietet sie maßgeschneiderte Beratung für ihre Mitgliedsbetriebe an. Das Leistungsspektrum umfasst sämtliche Bereiche des betrieblichen Alltags – von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zwischenprüfung.

Auch auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung steht die Handwerkskammer Unternehmerinnen und Unternehmern, Beschäftigten, Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite. In ihren sieben Bildungszentren in Oberbayern gibt es zahlreiche Kurse und Seminare.

Einige dieser Aufgaben sind vom Staat übertragen, sogenannte hoheitliche Aufgaben. Für die angemessene Erfüllung all dieser Aufgaben ist ein Solidarbeitrag über eine Pflichtmitgliedschaft für alle Handwerksbetriebe notwendig.



Fragen und Antworten zum Handwerkskammerbeitrag

Ist Ihre Frage nicht mit dabei, dann senden Sie uns Ihre Anfrage gerne über das unten eingerichtete Formular.

Die Beiträge zur Handwerkskammer dienen dazu, das gesamte Angebot der Handwerkskammer als Dienstleister zu gewährleisten und dienen der Finanzierung der Tätigkeit der Handwerkskammer als öffentlichrechtliche Körperschaft durch ihre Mitglieder. Die Beiträge dienen der Finanzierung der Tätigkeiten der Handwerkskammer und garantieren die Umsetzung des Aufgaben- und Beratungsspektrums der Handwerkskammer. Sie sind öffentliche Abgaben und enthalten daher keine Umsatzsteuer. Sie sind als Betriebsausgaben nach Paragraph 4 Absatz 4 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig.

Hinter der Arbeit einer Handwerkskammer steht die Grundidee der Selbstverwaltung des Wirtschaftszweigs Handwerk. Das heißt: Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.
Die Vollversammlung, das zentrale Organ der Handwerkskammer, entscheidet jedes Jahr über die Beitragsstruktur und die Höhe der Beiträge. Beim Beitragsbeschluss wird sowohl der Gleichheitsgrundsatz als auch die Leistungsfähigkeit der Beitragszahler berücksichtigt. Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung als Arbeitgebervertreter selbst Unternehmer sind und deshalb auch Handwerkskammerbeiträge zahlen, achten sie besonders darauf, die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich zu halten und mit den Beitragseinnahmen sorgfältig und sparsam umzugehen.

Nachdem die Vollversammlung den Beitragsbeschluss verabschiedet hat, wird er in der Deutschen Handwerks Zeitung veröffentlicht. So ist er für alle Handwerksbetriebe lesbar.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigte in drei Bereichen: Selbstverwaltung, Interessenvertretung und Dienstleistungen.

Individuelle Betriebsberatung sowie Aus- und Weiterbildung sind die beiden Schwerpunkte unter den Dienstleistungen, die die Handwerkskammer für ihre Mitglieder erbringt.

Das breit gefächerte Beratungsspektrum umfasst die Bereiche

  • Betriebswirtschaft, z. B. Beratung zur Betriebsnachfolge und -übernahme, Existenzgründung, Unternehmensführung, betriebliches Gesundheitsmanagement.
  • Arbeits- und Sozialrecht, z. B. Beratung zu arbeitsrechtlichen Verträgen, Melde- und Beitragspflichten, notwendigen Versicherungen oder Mutterschutz von Mitarbeiterinnen.
  • Öffentliches Recht, z.B. Beratung zu handwerks- und gewerberechtlichen Themen, der Rechtsform Ihres Unternehmens oder nehmen Hinweise zu unerlaubter Handwerksausübung auf.
  • Zivil- und Wirtschaftsrecht, z.B. Beratung zu allgemeinem Vertragsrecht, Werkvertragsrecht oder Miet- und Pachtrecht. Aber auch zu Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht.
  • Innovation, z.B. wie Sie mit Ihrer Idee Geld verdienen, welche Partner Sie dabei brauchen, welche Förderungen Sie in Anspruch nehmen können und wie der Markteintritt funktioniert.
  • Technologie, z. B. Beratung rund um die Themen Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit, Maschinenbewertung oder Qualitätsmanagement.
  • Umwelt, z. B. Information und Beratung zu Gesetzesänderungen und neuen Verordnungen, sowie zu Möglichkeiten nachhaltiger rentabler Investitionen zur Weiterentwicklung Ihres Betriebs
  • Außenwirtschaft, Unterstützung bei allen Fragen rund um Ihr Auslandsgeschäft
  • Formgebung und Denkmalpflege, (Beratung zu Präsentation und Gestaltung ihrer Produkte) Beratung zu den Chancen und Aufgaben des Handwerks im Bereich Denkmalpflege
  • Aus- und Weiterbildung, die Aus- und Weiterbildungsangebote der Handwerkskammer beinhalten die Überbetriebliche Unterweisung für Lehrlinge, zahlreiche Fortbildungsangebote von der Betriebswirtschaft über Technik und EDV bis zu Sprachen und Marketing sowie Vorbereitungskurse für die Meisterprüfung.

Die umfangreichen Beratungsleistungen der Handwerkskammer sind für Mitglieder sowie für Existenzgründer kostenlos. Für die Bildungsangebote wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.

Beiträge zahlen:

  • zulassungspflichtige Handwerke gemäß Anlage A der Handwerksordnung, wie beispielsweise Dachdecker, Tischler, Friseure, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger
  • zulassungsfreie Handwerke gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Fotografen, Gebäudereiniger oder Kosmetiker
  • handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung, wie beispielsweise Bodenleger, Betonbohrer und -schneider oder Bürsten- und Pinselmacher

Sobald Sie bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern eingetragen sind, ist der Beitrag unabhängig davon zu zahlen, ob Sie das Gewerbe tatsächlich ausüben. Die Eintragung dokumentiert nicht, dass ein bestimmtes Handwerk ausgeübt wird, sondern ist die Voraussetzung dafür, dass Sie es ausüben dürfen.

Die Beitragspflicht entfällt, wenn Ihre Eintragung bei der Handwerkskammer gelöscht ist. Hierfür weisen Sie bitte nach, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit im Handwerk nicht mehr ausüben. Diesen Nachweis können Sie mit einer Gewerbeabmeldung erbringen.

Ihre Gewerbeabmeldung können Sie beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt/Gemeinde vornehmen. Die Löschung kommt nicht in Frage, wenn Sie Ihren Handwerksbetrieb aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen nur vorübergehend nicht ausüben bzw. stilllegen. Für den Zeitpunkt der Löschung ist das Datum ausschlaggebend, an dem Sie die Abmeldung auf dem Gewerbeamt bekannt gegeben haben. Eine rückwirkende Löschung ist nicht möglich.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag und setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem gewinnabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum Gesamtbeitrag einen Zuschlag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).

Den Beitragsbescheid erhalten Sie in der Regel im ersten Quartal des Jahres.

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides zu zahlen. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, buchen wir den Betrag von Ihrem Konto ab. In diesem Fall erscheint auf dem Beitragsbescheid dazu ein entsprechender Hinweis.

Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat Ihrer Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.

Grundbeitrag
Der Grundbeitrag ist für alle Betriebe einheitlich und liegt derzeit bei 120,00 Euro.

Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Gewerbeertrag im Bemessungsjahr. Wurde für das Bemessungsjahr kein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbeertrag festgesetzt, wird der vom Finanzamt errechnete Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.

Bemessungsjahr ist das drei Jahre zurückliegende Jahr. Bei neu eingetragenen Betrieben errechnet sich der Zusatzbeitrag zunächst nach dem Gewerbeertrag/Gewinn im jeweiligen Veranlagungsjahr. Diese Regelung gilt für das Eintragungsjahr und die drei folgenden Jahre.

Bei der Berechnung des Zusatzbeitrags wird zunächst ein Freibetrag von 24.500,00 Euro berücksichtigt.

Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn diesen Betrag, werden fällig
bis 150.000,00 Euro0,70 Prozent
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 250.000,00 Euro0,60 Prozent
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 1.000.000,00 Euro0,50 Prozent
vom weiteren übersteigenden Betrag bis 4.000.000,00 Euro0,15 Prozent
vom weiteren Betrag0,05 Prozent
Zuschlag für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften zahlen zusätzlich zum jeweiligen Grundbeitrag einen Zuschlag von 1 Prozent des Gewerbeertrages/Gewinnes. Dabei beträgt der Zuschlag mindestens 250 Euro und höchstens 1.000 Euro. Für die Berechnung des Zuschlages für Kapitalgesellschaften für neu eingetragene Betriebe ist im Eintragungsjahr und den drei folgenden Jahren der Gewerbeertrag/Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des jeweiligen Veranlagungsjahres heranzuziehen. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).
Ein erhöhter Grundbeitrag gilt für die Rechtsformen

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Eingetragene Genossenschaft (EG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • juristische Personen ausländischen Rechts

Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuersenkend ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag, und der Zusatzbeitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient also dazu, steuerlichen Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.

Die Vollversammlung der Handwerkskammer legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag und der Zuschlag für Kapitalgesellschaften berechnet werden. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben nämlich die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, lägen dagegen erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vor. Das heißt: Für jeden zweiten Betrieb müssten der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres).

Jeder der Handwerkskammer zugehörige Betrieb beteiligt sich mit einem kleinen Anteil an der Handwerkskammerfinanzierung. Der Grundbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Betrieb keinen positiven Ertrag/Gewinn oder sogar einen Verlust erzielt. Zum Vergleich: Diese Betriebe leisten trotz Verlusts Zahlungen an Andere, wie zum Beispiel Arbeitnehmer, Steuerberater, Lieferanten, Finanzamt. Ein Zusatzbeitrag wird dagegen nur dann erhoben, wenn der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Freibetrag übersteigt.

Nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist erhalten Sie von uns eine kostenfreie Zahlungserinnerung mit einer erneuten Zahlungsfrist von 14 Tagen. Erfolgt hierauf keine Zahlung, werden Sie nochmals mit einer kostenpflichtigen Mahnung auf die offene Forderung hingewiesen. Wenn auch dann nicht gezahlt wird, leitet die Handwerkskammer Vollstreckungsmaßnahmen ein. Die dabei entstehenden Kosten  werden dem Zahlungspflichtigen in Rechnung gestellt. Eine Vollstreckung kann u. a. dazu führen, dass der Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert und ins Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit.

Dabei gelten folgende Regelungen:

In diesem Jahrzahlen Sie
Eintragungsjahrweder Grund- noch Zusatzbeitrag
2. und 3. Jahrden halben Grundbeitrag (derzeit 60,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag
4. Jahrden vollen Grundbeitrag (derzeit 120,00 Euro), aber keinen Zusatzbeitrag

Ausnahme
Übersteigt der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes 25.000 Euro pro Jahr, müssen wir die Befreiung rückgängig machen. In diesem Fall berechnen wir den Grund- und Zusatzbeitrag für das betreffende Kalenderjahr entsprechend nach. (Rechtsgrundlage: Beitragsbeschluss des jeweiligen Jahres)

Das ist möglich, wenn es für den Betriebsinhaber mit erheblichen Härten verbunden ist, den Beitrag sofort zu zahlen. Bitte setzen Sie sich hierfür mit uns telefonisch oder elektronisch in Verbindung.
Auch wer noch keinen direkten Kontakt mit der Handwerkskammer hatte, profitiert von ihrer Arbeit. Neben der Selbstverwaltung engagieren sich die ehrenamtlichen  Vertreter und die Mitarbeiter in der Interessenvertretung. Hier geht es darum, die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für das Handwerk zu verbessern. Gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nimmt die Kammer diese Aufgabe mit großem Nachdruck wahr.
So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren bei einer gleichzeitigen Beitragspflicht bei beiden Kammern eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb. Die Aufteilung orientiert sich am Umsatzverhältnis und Beschäftigtenanzahl des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil. Der Grundbeitrag wird nicht aufgeteilt, sondern ist sowohl bei der Industrie- und Handelskammer als auch bei der Handwerkskammer zu zahlen.


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