Änderungen von Rechtsgrundlagen

Die folgenden Änderungen von Rechtsgrundlagen der Handwerkskammer für München und Oberbayern wurden durch die Vollversammlung beschlossen.



Liste der Änderungen

Einladung zur Vollversammlung am 28. November 2023

Gemäß § 12 der Satzung sowie Beschluss des Vorstands gemäß § 124c Abs. 2 HwO vom 11.5.2021 laden wir ein zur 144. Plenarsitzung der Mitgliederversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern am Dienstag, 28.11.2023, 10:00 Uhr.

Vollversammlungsbeschlüsse vom 27. Juni 2023

In der Vollversammlung vom 27. Juni 2023 haben sich folgende Beschlüsse ergeben.

Vollversammlungsbeschlüsse vom 15. November 2022

In der Vollversammlung vom 15. November 2022 haben sich folgende Beschlüsse ergeben.

Vollversammlungsbeschlüsse vom 28. Juni 2022

In der Vollversammlung vom 28. Juni 2022 haben sich folgende Beschlüsse ergeben.

Vollversammlung vom 28.11.2023 TOP 13 ÜLU

Vollversammlung vom 15.06.2021 rechtsaufsichtliche Genehmigung TOP 6

Vollversammlungsbeschlüsse vom 16. November 2021

Vollversammlung vom 28.11.2023 TOP 16 Änderung Fortbildungsprüfung

Einladung zur Virtuellen Vollversammlung

Gemäß § 12 der Satzung sowie Beschluss des Vorstands gemäß § 124c Abs. 2 HwO vom 11.5.2021 laden wir ein zur 139. Plenarsitzung der Mitgliederversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern am Dienstag, 15.06.2021, 10:00 Uhr.

Aufhebung der Regelung der Berufsausbildung Behinderter zum Fahrzeugpfleger / zur Fahrzeugpflegerin

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23.09.2020 und der Vollversammlung vom 17.11.2020 als zuständige Stelle gemäß §§ 41, 42r, 91 Abs.1 Nr. 4 und 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung n der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, folgende Aufhebung der Regelung der Berufsausbildung Behinderter zum Fahrzeugpfleger / zur Fahrzeugpflegerin.

Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung - 27. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

27. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu I Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Make-Up Artist - Visagist (HWK)

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbil-dungsausschusses vom 23.09.2020 und der Vollversammlung vom 17.11.2020 als zuständige Stelle gemäß des § 42 f der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-sung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum aner-kannten Abschluss Geprüfter Make-Up Artist – Visagist (HWK) / Geprüfte Make-Up Artist – Visagistin (HWK).

Änderung der Gebührenordnung 2021 mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Stand: 1. Januar 2021, zuletzt geändert mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 3. Dezember 2020, gemäß § 113 Abs. 4 und § 106 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Orthopädietechnik / zur Fachpraktikerin für Orthopädietechnik

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19. Mai 2020 und der Vollversammlung vom 30. Juni 2020 als zuständige Stelle gemäß §§ 41, 42r, 91 Abs.1 Nr. 4 und 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt Art. 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I. S. 142) geändert worden ist, folgende Regelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Orthopädietechnik/zur Fachpraktikerin für Orthopädietechnik.

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Optometristen (HWK) / zur Optometristin (HWK)

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 19.05.2020 und der Vollversammlung als zuständige Stelle gemäß des § 42 f der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Optometrist (HWK) / Optometristin (HWK).

Beschlüsse der Vollversammlung vom 26. November 2019

Folgende Ergänzungen und Änderungen wurden zum 1. Januar 2020 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern veröffentlicht.

Beschlüsse der Vollversammlung vom 25. Juni 2019

Folgende Ergänzungen und Änderungen wurden am 25. Oktober 2019 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern veröffentlicht.

in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 27. November 2018, rechtsaufsichtlich genehmigt vom Bayerischen Wirtschaftsministerium am 28.06.2019Entschädigungsordnung für ehrenamtliche Tätigkeiten

in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 27. November 2018, rechtsaufsichtlich genehmigt vom Bayerischen Wirtschaftsministerium am 28.06.2019.

Ergänzung der Übersicht über die überbetrieblichen UnterweisungsmaßnahmenBeschlüsse der Vollversammlung vom 27. November 2018

Ergänzung zur Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

Beschlüsse der Vollversammlung vom 19. Juni 2018

Folgende Beschlüsse werden am 7. September 2018 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern veröffentlicht.

Beschlüsse der Vollversammlung vom 21. November 2017

Folgende Beschlüsse werden am 19. Januar 2018 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern veröffentlicht.

Beschlüsse der Vollversammlung vom 26. Juni 2017

Folgende Beschlüsse werden am 8. September 2017 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern veröffentlicht.

AusbildungsregelungBerufsausbildung zum Fachpraktiker im Bäckerhandwerk

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt auf Grund der Beschlüsse des Berufs-bildungsausschusses vom 07. April 2016 und der Vollversammlung vom 14. September 2016 als zu-ständige Stelle gemäß §§ 41, 42m, 91 Abs.1 Nr. 4, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerks-ordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474), folgende Regelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker im Bä-ckerhandwerk/zur Fachpraktikerin im Bäckerhandwerk.

Änderung der Prüfungsgebühren in der GebührenordnungGebühr für die Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung

Änderung der Margen-Obergrenzen und Aufnahme einer Gebührenmarge für die Abnahme der Prüfung von Zusatzqualifikationen in der Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern, B. Prüfungsgebühren, Rubrik B III Gebühr für die Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfung

Änderung der PrüfungsordnungGesellen- und Umschulungsprüfungen

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbil-dungsausschusses vom 07. April 2016 und der Vollversammlung vom 14.09.2016 als zuständige Stel-le gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42 i Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I. S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474), die folgende Änderung der Prü-fungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen.

Rechtsvorschriften für die FortbildungsprüfungProjektleitende/r Obermonteur/in im Elektrohandwerk

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbil-dungsausschusses vom 07. April 2016 und der Vollversammlung vom 11. Juli 2016 als zuständige Stelle gemäß des § 42 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) zuletzt geändert durch Artikel 283 der Ver-ordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474), folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprü-fung zum anerkannten Abschluss Projektleitender Obermonteur im Elektrohandwerk (HWK) / Projekt-leitende Obermonteurin im Elektrohandwerk (HWK).

Änderung des Gebührenverzeichnisses

Die Vollversammlung beschließt, das Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern wie folgt zu ändern

Neubeschluss der ÜLU-LehrgängeÜberbetriebliche Unterweisungen Friseure

20. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

19. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

18. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

Gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

17. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

17. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

Änderung des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Fortbildungsprüfung zum Berater/in für Elektromobilität (HWK) nach § 42a HwO: Rechtsvorschriften

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 10. April 2014 und der Vollversammlung vom 28. Juli 2014 gemäß des § 42 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Berater für Elektromobilität (HWK) / Beraterin für Elektromobilität (HWK).

Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen für Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

16. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluß der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Kraftfahrzeugmechatronik/zur Fachpraktikerin für Kraftfahrzeugmechatronik

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 und der Vollversammlung vom 16. November 2015 als zuständige Stelle gemäß §§ 41, 42m, 91 Abs.1 Nr. 4 und 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, folgende Regelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen zum Fachpraktiker für Kraftfahrzeugmechatronik/zur Fachpraktikerin für Kraftfahrzeugmechatronik.

Fortbildungsprüfung zum Gebäudeenergieberater/in (HWK): Rechtsvorschriften

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern erlässt aufgrund der Beschlüsse desBerufsbildungsausschusses vom 10. April 2014 und der Vollversammlung vom 28. Juli 2014 gemäß des § 42 a der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater (HWK) / Gebäudeenergieberaterin (HWK).

Änderung der Fortbildungsprüfungsgebühren in der Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Änderung der Fortbildungsprüfungsgebühren in der Gebührenordnung mit Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern, B. Prüfungsgebühren, Rubrik B V Fortbildungsprüfungsgebühren

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2013 und der Vollversammlung vom 18. November 2013 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Technischer Fachwirt

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2013 und der Vollversammlung vom 18. November 2013 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Absatz 4, 91 Absatz 1 Nr. 4a, 106 Absatz 1 Nr. 10 und 106 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) folgende Rechtsvorschriften.

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß Handwerksordnung

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2013 und der Vollversammlung vom 18. November 2013 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß § 42 c Absatz 1 i. V. m. § 38 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I. S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß Handwerksordnung.

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2013 und der Vollversammlung vom 18. November 2013 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42 i Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I. S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen.

Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß Berufsbildungsgesetz

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 18. September 2013 und der Vollversammlung vom 18. November 2013 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß § 56 Absatz 1 i. V. m. § 47 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), die folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß Berufsbildungsgesetz.

15. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer vom 21.11.2005 zu I Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

15. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß  Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu I Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

15. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

15. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß  Beschluss der Vollversammlung der vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe  (2. bis 4. Lehrjahr)

Änderungen der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Vollversammlung beschließt die als Synopse beigefügten Änderungen der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern.

Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen II

13. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. November 2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe  (2. bis 4. Lehrjahr)

13. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen I (Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung)

13. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. November 2005 zu I Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

Fachpraktiker/in für Metallbau: So ist die Ausbildung geregelt

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Bürokommunikation/zur Fachpraktikerin für Bürokommunikation

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung: Wie die Ausbildung geregelt ist

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung und Fachstufe

12. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung derHandwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu Lehrgängen in der beruflichen Grundbildung und der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

Änderung des Gebührenverzeichnisses der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Vollversammlung beschließt, das Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern wie folgt zu ändern

11. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

11. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

Fortbildungsprüfung zum Restaurator/in im Vergolder-Handwerk: Rechtsvorschriften

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 03.05.2011 und der Vollversammlung vom 29.06.2011 erlässt die Handwerkskammer München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß §§ 42 a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung folgende Rechtsvorschriften:

Änderungen von RechtsgrundlagenPrüfungsregelung der Handwerkskammer für München und Oberbayern für Umschulungen in anerkannten Ausbildungsberufen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 03.05.2011 und der Vollversammlung vom 29.06.2011 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 42 f in Verbindung mit § 42 g der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBI. S. 2091) und aufgrund § 71 Abs. 7 in Verbindung mit § 59 und 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) die folgende Umschulungsprüfungsregelung

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur SPS-Fachkraft

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 21.09.2010 und der Vollversammlung vom 22.11.2010 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach§§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur SPS-Fachkraft:

Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005

9. Ergänzung zur 2.Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß § 42 c Absatz 1 in Verbindung mit § 38 Handwerksordnung

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2009 und der Vollver-sammlung vom 23.11.2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 42 c Abs. 1 i. V. m. § 38 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBI. S. 2091), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen gemäß § 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2009 und der Vollver-sammlung vom 23.11.2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs-prüfungen.

7. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 17.09.2009 und der Vollversammlung vom 23.11.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern nach § 41 HwO i. V. mit § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 10 und § 44 Abs. 4 Satz 1 HwO die 7. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss CAD-Fachkraft (HWK)

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Kundenberaterin (HWK)/Kundenberater (HWK)

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) folgende Besondere Rechtsvorschriften:

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss CNC-Fachkraft (HWK)

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften:

Ergänzung 2009 zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

7. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

Ergänzung 2008 zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.09.2008 und der Vollversammlung vom 17.11.2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern nach § 41 HwO i. V. mit § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 10 und § 44 Abs. 4 Satz 1 HwO die 5. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

Bekanntmachung: Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2007 und der Vollversammlung vom 19. November 2007 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42 i Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 3 b des Gesetzes zur Änderung des Gemeindereformgesetzes und andere Gesetze vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen - und Umschulungsprüfungen.

Bekanntmachung: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2007 und der Vollversammlung vom 19. November 2007 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.

 

Claudia Knötzsch

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