Handwerkskammer für München und Oberbayern
Rechtliche Beratung bei der Handwerkskammer

Satzung

In der Neufassung gem. des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2024

Gender Klaus

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet, mit der alle Geschlechter einbezogen sind.

Inhalt:  
I.    Name, Zweck und Aufgaben  
  § 1     Name
§ 2     Aufgaben
§ 3     Beschränkungen
 § 15   Präsidium
§ 16   Wahlen
§ 17   Ausschüsse
§ 18   Geschäftsführung
 
II.   MitgliedschaftIV.  Gemeinsame Bestimmungen
§ 4     Mitglieder
§ 5     Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6     Austritt
§ 7     Ausschluss
§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9     Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10   Beiträge
§ 19   Einladungen
§ 20   Leitung der  Versammlungen
§ 21   Auflösung
§ 22   Stimmrecht/Protokoll
 
III.   Organe des Bayerischen HandwerkstagesV.   Schlussbestimmungen
§ 11   Organe
§ 12   Mitgliederversammlung
§ 13   Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14   Landesvorstand
§ 23   Geschäftsjahr / Veröffentlichungen
§ 24   Auflösung / Abwicklung 




I.   Name, Zweck und Aufgaben

§ 1  Name

(1)  Zur Vertretung und Förderung der Gesamtinteressen des bayerischen Handwerks in allen Grundsatzfragen und zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung bilden die Handwerksorganisationen Bayerns den Verein "Bayerischer Handwerkstag".

(2)  Er erhält Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

(3)  Er hat seinen Sitz in München.



§ 2  Aufgaben

(1)  Dem Bayerischen Handwerkstag obliegt die Wahrnehmung der Belange des bayerischen Handwerks gegenüber der Volksvertretung, der Staatsregierung, den Parteien, sowie anderen Körperschaften und Verbänden. Der Bayerische Handwerkstag hat insbesondere die Aufgabe, eine einheitliche Willensbildung des bayerischen Handwerks in allen Grundsatzfragen herbeizuführen, zu allen, das Handwerk betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen und sie zu vertreten.

(2)  Der Bayerische Handwerkstag ist überparteilich.



§ 3  Beschränkungen

Der Bayerische Handwerkstag ist nicht berechtigt, Staatsauftragsangelegenheiten durchzuführen und darf nicht als Mittel für die Beschränkung oder Kontrolle des Gewerbes tätig sein.



II.   Mitgliedschaft

§ 4  Mitglieder

(1)  Die Mitgliedschaft ist freiwillig und darf keinen diskriminierenden Beschränkungen unterliegen.

(2)  Mitglieder können werden:

  1. die Handwerkskammern in Bayern
  2. die Landesfachverbände des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes
  3. andere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Einrichtungen und Organisationen auf Landesebene, die vorwiegend dem Handwerk dienen.

(3)  Ist oder wird ein Landesfachverband Mitglied, kann keine andere Einrichtung oder Organisation nach Abs. 2 Lit. c Mitglied werden oder bleiben, die dasselbe Handwerk vertritt.



§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Über Aufnahmeanträge entscheidet der Landesvorstand.

(2)  Gegen die Entscheidung des Landesvorstandes kann innerhalb von sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3)  Der Beitritt wird durch Anerkennung der Satzung und der sich aus ihr ergebenden Verbindlichkeiten vollzogen. Die Anerkennung erfolgt in Textform.



§ 6  Austritt

Der Austritt aus dem Bayerischen Handwerkstag ist zum Schluss eines Geschäftsjahres (31. Dezember) zulässig. Die Austrittserklärung muß der Geschäftsführung spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in Textform zugegangen sein.



§ 7  Ausschluss

(1)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich einer Handlung schuldig gemacht hat, die

  1. gröblich gegen diese Satzung verstößt,
  2. geeignet ist, das Ansehen des Bayerischen Handwerkstages oder seiner Organe gröblich zu schädigen
  3. seiner Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt.

(2)  Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied durch Erklärung inTextform an die Geschäftsführung Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

(3) Ein Mitglied nach § 4 Abs. 2 Lit. c ist auszuschließen, wenn ein Landesverband eintritt, der das selbe Handwerk vertritt.



§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Bayerischen Handwerkstages oder auf Rückvergütung von Zahlungen und Leistungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach §§ 6 und 7 sind die Beiträge bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten.



§ 9  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen durch den Bayerischen Handwerkstag und können sich seiner Einrichtungen bedienen.

(2)  Die Mitglieder des Bayerischen Handwerkstages sind an die Satzung und an die Beschlüsse des Bayerischen Handwerkstages und seiner Organe gebunden.

(3)  Kommt ein Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Landesvorstand gegen den geschlossenen Einspruch der Delegierten eines Mitglieds zustande, so kann dieses Mitglied verlangen, dass seine Stellungnahme und die Begründung hierzu mit dem Beschluss gleichzeitig bekanntgegeben werden. Es hat außerdem das Recht, seinen Standpunkt in der Öffentlichkeit selbst zu vertreten.

(4)  Die Mitglieder sollen dem Bayerischen Handwerkstag und seinen Organen alle erforderlichen Auskünfte geben und ihn über alle wichtigen Ereignisse in organisatorischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Hinsicht unterrichten.



§ 10  Beiträge

Die Mittel für die Durchführung der Geschäfte des Bayerischen Handwerkstages werden aufgrund einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.



III.   Organe des Bayerischen Handwerkstages

§ 11  Organe

Organe des Bayerischen Handwerkstages sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Landesvorstand
  3. das Präsidium.


§ 12  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Delegierten der Mitglieder zusammen. Jedes Mitglied entsendet einen Delegierten.

(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können in besonderen Fällen vom Landesvorstand einberufen werden. Sie müssen innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Delegierten der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes in Textform beim Landesvorstand beantragt.



§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Entscheidung der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. Wahl des Landesvorstandes und des Präsidiums
  2. Entlastung des Landesvorstandes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes, Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  4. Abänderung der Satzung
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Handwerkstages
  6. Einsprüche gemäß § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2.


§ 13 a Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(2) Soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse auf Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Als anwesend gelten auch satzungsgemäß vertretene Stimmen.

(3) Jeder Delegierte eines Landesfachverbandes sowie eines Mitglieds nach § 4 Absatz 2 Lit. c hat jeweils eine Stimme.

(4) Die Delegierten der Handwerkskammern haben zusammen die gleiche Anzahl an Stimmen wie die anwesenden Delegierten der Landesfachverbände. Die Stimmverteilung unter den Handwerkskammern richtet sich nach dem Betriebsschlüssel. Dabei ist auf ganze Stimmen zu runden.



§ 14  Landesvorstand

(1)  Der Landesvorstand besteht aus:

a) einem Delegierten jeder Handwerkskammer und der gleichen Zahl von Delegierten der Landesfachverbände

b) drei Delegierten der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Lit. c



(2)  Der Landesvorstand kann bis zu je zwei Delegierte aus den Gruppen der Mitglieder nach Abs. 1 Lit. a) kooptieren.

(3)  Die Mitglieder des Präsidiums sind geborene Mitglieder des Landesvorstands. Die Zahl der Mitglieder des Landesvorstands erhöht sich hierdurch nicht. Der Präsident ist Vorsitzender des Präsidiums und des Landesvorstands.

(4)  Der Landesvorstaned hat die Aufgabe, die einheitliche Willensbildung des Bayerischen Handwerkstags und ihre Vertretung insbesondere gegenüber den politischen Institutionen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Spitzenkörperschaften des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens sicherzustellen. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und faßt Beschluss über die weiteren Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind. 

(5)  Der Landesvorstand wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten in Textform einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6)  Die Geschäftsführer der im Landesvorstand vertretenen Organisationen können an den Sitzungen des Landesvorstandes beratend teilnehmen.



§ 15  Präsidium

(1)  Das Präsidium besteht aus drei Delegierten der Kammern und drei Delegierten der Fachverbände, darunter der Präsident und je ein Vizepräsident für die Gruppe der Kammern und die Gruppe der Verbände. Die Gruppen haben für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht.

(2)  Das Präsidium erfüllt die Aufgaben des Landesvorstands, soweit dieser nicht selbst zusammentritt.

(3)  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem der Vizepräsidenten schriftlich einberufen. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 

(4)  Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)  Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Hauptgeschäftsführer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten den Bayerischen Handwerkstag entsprechend § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.



§ 16  Wahlen

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zunächst in geheimer Wahl den Präsidenten. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.

(2)  Danach wählt sie die beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen, anschließend die weiteren Mitglieder des Präsidiums.

(3)  Danach wählt sie die weiteren Mitglieder des Landesvorstands.

(4)  Die Mitglieder des Präsidiums und des Landesvorstands werden auf jeweils drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl des Präsidenten ist viermal zulässig. Eine Wiederwahl der ürigen Mitglieder ist unbegrenzt zulässig. Soweit sie nicht Vertreter der Gruppe der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Lit. c sind,  müssen sie selbständig einen Handwerksbetrieb führen.



§ 17  Ausschüsse

(1)  Der Landesvorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.

(2) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses richtet sich nach der Aufgabe, die diesem Ausschuss zugewiesen ist. Sie soll von Fall zu Fall festgesetzt werden.

(3)  Von jeder Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Veröffentlichungen jedweder Art durch die Ausschüsse bedürfen vorheriger Genehmigung durch den Präsidenten.



§ 18  Geschäftsführung

(1)  Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und zwei Stellvertretern. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand. Der Anstellungsvertrag mit dem Hauptgeschäftsführer und seinen Stellvertretern wird vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten abgeschlossen.

(2)  Die Geschäftsführung erfolgt nach näherer Weisung des Präsidiums unter Leitung des Hauptgeschäftsführers. Das Präsidium kann hierfür eine Geschäftsordnung erlassen.

(3)  Die Mitglieder der Geschäftsführung können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Bayerischen Handwerkstages teilnehmen, soweit sie nicht aus besonderem Anlaß, insbesondere wegen persönlicher Betroffenheit von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Sie haben hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht nach § 30 BGB.



IV.   Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlung der Mitglieder und des Vorstandes

§ 19  Einladungen

(1)  Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen durch den Präsidenten in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Das gleiche gilt für die Sitzung des Landesvorstandes.

(2)  Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor den Versammlungen. In besonderen, vom Präsidenten für dringend erachteten Fällen, kann diese Frist bis auf eine Woche abgekürzt werden. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor dem Tage der Versammlung der Geschäftsführung in Textform zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einfacher Mehrheit damit einverstanden erklärt. Dies gilt nicht für Anträge auf Abänderung der Satzung und Auflösung des Bayerischen Handwerkstages.



§ 20  Leitung der Versammlungen

Die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Landesvorstandes werden von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.



§ 21  Auflösung

Ein Beschluss über die Auflösung des Bayerischen Handwerkstages kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Delegierten der Mitgliederversammlung anwesend sind, gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen. Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer vier Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten zur Beschlussfassung genügt.



§ 22  Stimmrecht/Protokoll

(1)  Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre bestellten Delegierten aus. Stimmübertragung ist zulässig.

(2)  Geschäftsführer der Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung des Bayerischen Handwerkstages beratende Stimme.

(3)  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen und des Landesvorstandes des Bayerischen Handwerkstages ist eine vom Präsidenten und einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.



V.   Schlussbestimmungen

§ 23  Geschäftsjahr/Veröffentlichungen

(1)  Gerichtsstand ist München. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

(2)  Bekanntmachungen des Bayerischen Handwerkstages erfolgen durch Rundschreiben oder auf dessen Homepage.



§ 24  Auflösung/Abwicklung

(1)  Im Falle der Auflösung des Bayerischen Handwerkstages wird die Abwicklung der Geschäfte vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und einem zu bestellenden Gremium von drei Personen durchgeführt.

(2)  Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.