Sozialpolitischer Informationsdienst Ausgabe 2/2011

Vergütung an Feiertagen, Arbeitszeitregelung und Gewährung von Gratifikationen an Weihnachten und Neujahr 2011/2012

Hinweise zu wichtigen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Weihnachten und Neujahr 2011/2012 sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt. Tarifliche Besonderheiten sind jeweils zu berücksichtigen.
Die Übersicht finden Sie hier: dasbayerischehandwerk.de

Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) und Bayerischer Handwerkstag (BHT) für Verlängerung der Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit gegenüber den Ländern Bulgarien und Rumänien

Gegenwärtig nimmt Deutschland gegenüber Bulgarien und Rumänien in der 2. Phase (1.1.2009 – 31.12.2011) die Übergangsregelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in Anspruch („2+3+2–Modell“). Die Bundesregierung wird bis zum Jahresende 2011 über die Inanspruchnahme der 3. Phase bis 31.12.2013 entscheiden.

Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) fordert die Verlängerung der derzeit bis 31.12.2011 befristeten Übergangsregelungen bis 31.12.2013. Der UDH verweist darauf, dass sich die jeweilige Verlängerung der Übergangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis zu den im Jahr 2004 der EU beigetretenen Staaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und Slowakei bewährt hat. Besonders zu berücksichtigen ist, dass in Bulgarien und Rumänien zusammen fast 30 Mio. Menschen leben und der Lebensstandard in diesen Ländern selbst im Vergleich zu den genannten EU-Ländern Osteuropas nochmals deutlich niedriger ist. Dieses erhebliche Lohn- und Wohlstandsgefälle birgt die Gefahr, dass es bei einem Auslaufen der Übergangsbestimmungen zu einer spürbaren Wanderungsbewegung von Unternehmen und Arbeitnehmern aus diesen beiden Ländern nach Deutschland kommt.

Auch der Landesvorstand des Bayerischen Handwerkstages hat sich auf seiner Sitzung am 20.10.2011 mit deutlicher Mehrheit für eine Verlängerung der Übergangsregelungen ausgesprochen.

BHT-Stellungnahme zum Entwurf eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS), bat den Bayerischen Handwerkstag sowie weitere Organisationen und Institutionen zu dem vom Bayerischen Ministerrat beschlossenen Entwurf eines Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Stellung zu nehmen und dem StMAS etwaige Anregungen und Vorschläge bis Ende Oktober 2011 zukommen zu lassen. Den Entwurf des Aktionsplanes finden Sie auf den Web-Seiten des StMAS unter www.zukunftsministerium.bayern.de.

Der Bayerische Handwerkstag hat mit Schreiben vom 24.10.2011 zu dem Aktionsplan Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie auf dasbayerischehandwerk.de

Nachfrage bei Agentur für Arbeit nach schwerbehinderten Bewerbern unterlassen - BAG: Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Hierzu müssen sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.10.2011, Az. 8 AZR 608/10) gilt die Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX für alle Arbeitgeber und bei jeder Besetzung einer offenen Stelle. Sie besteht unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben oder bei seiner Bewerbung eine Schwerbehinderung angegeben hat. Wird die gesetzliche Prüfpflicht durch einen Arbeitgeber nicht beachtet, stellt dies ein Indiz dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat.

Im vorliegenden Fall besetzte eine Gemeinde eine Stelle, ohne zuvor zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann oder diesbezüglich Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen zu haben. Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber sah sich wegen seiner Behinderung benachteiligt und verklagte daraufhin die Gemeinde erfolgreich auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die beklagte Gemeinde konnte die Vermutung einer solchen Benachteiligung nicht widerlegen.

BMAS-Entwurf zu den Sozialversicherungsdaten 2012

Das Bundeskabinett hat am 5.10.2011 den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.

Der Entwurf sieht die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung sowie der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Daneben wird die Bezugsgröße der Sozialversicherung für 2012 bestimmt, die für die Berechnung des Pflichtbeitrages für selbständige Handwerkerinnen und Handwerker in der Rentenversicherung maßgebend ist.

Eine Übersicht zu den für das Handwerk wichtigen voraussichtlichen Sozialversicherungsdaten 2012 finden sie unter: www.dasbayerischehandwerk.de

Änderungen der Sachbezugswerte zum 01.01.2012

Die Bundesregierung hat am 12.10.2011 dem Bundesrat den Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Zustimmung zugeleitet. In der Verordnung werden die Beiträge für freie Unterkunft und Verpflegung, die im Steuer- und Sozialrecht für das Jahr 2012 anzusetzen sind, neu festgelegt.

Der Monatsbetrag für freie Verpflegung soll auf 219 Euro steigen. Der Teilbetrag von 47 Euro für Frühstück bleibt voraussichtlich unverändert. Für Mittag- und Abendessen soll der Betrag um jeweils 1 Euro auf 86 Euro angehoben werden. Hieraus würde sich für ein unentgeltlich oder verbilligt gewährtes Mittagessen ein täglicher Wert von 2,87 Euro errechnen.

Für freie Unterkunft ist der vorgesehene anzusetzende Sachbezugswert 212 Euro. Sofern eine abgeschlossene Wohnung oder ein Apartment zur Verfügung gestellt wird, ist weiterhin der ortsübliche Mietpreis als geldwerter Vorteil zu versteuern und in der Sozialversicherung zu verbeitragen. Lässt sich dieser nicht oder nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten ermitteln, soll je Quadratmeter ein Betrag von 3,70 Euro, bei einfacher Ausstattung der Wohnung (ohne Sammelheizung oder Bad oder Dusche) von 3,00 Euro angesetzt werden.

Einzelne weitere Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012

Aus heutiger Sicht ist zum Jahresende noch auf folgende Änderungen hinzuweisen:

-Neues Schlüsselverzeichnis für Meldungen an die Sozialversicherung ab 01.12.2011
Bei An-, Ab- und Jahresmeldungen an die Krankenkassen und die Minijobzentrale muss für Zeiten ab dem 01.12.2011 ein neuer, auf neun Zahlen erweiterter Schlüssel verwendet werden. Mit dem neuen Kennzeichen wird die bisher noch vorzunehmende Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben sowie den in den letzten 30 Jahren neu entstandenen Berufen sowie Änderungen von Berufsbezeichnungen Rechnung getragen. Das neue Schlüsselverzeichnis kann unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.

-Insolvenzgeldumlage ab 01.01.2012
Ab dem neuen Kalenderjahr wird die für das Jahr 2011 auf Null festgesetzte Insolvenzgeldumlage wieder erhoben. Der Umlagesatz wurde auf 0,04 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens festgelegt.
 
-Anhebung der Altersgrenzen
Ab 2012 beginnt die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung. So erhält zum Beispiel ein im Jahr 1947 geborener Versicherter im Jahr 2012 die Altersrente nicht mehr mit Ablauf des Monats in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, sondern einen Monat später.
Für die Altersgrenzen für langjährig Versicherte bzw. langjährige Versicherte mit Schwerbehinderung oder Berufsunfähigkeit besteht im Jahr 2012 zwar weiterhin die Möglichkeit, mit Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres vorzeitig Altersrente zu beziehen. Es muss hier jedoch ab dem Jahr 2012 durch die Anhebung der „Regelaltersgrenze“ ein zusätzlicher Rentenabschlag von 0,3% in Kauf genommen werden.

Ab dem 01.01.2012 ist der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ohne Abschlag möglich. Voraussetzung hier ist der Nachweis von 45 Pflichtbeitragsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit).

-Familienpflegezeitgesetz
Zum 1.1.2012 tritt das Familienpflegezeitgesetz in Kraft.  Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freiwillig eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren, um eine Pflege naher Angehöriger zu ermöglichen. Die Beschäftigten erhalten in diesem Fall eine „Lohnaufstockung“ um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und verringerten Entgelt. (Beispiel: Wird eine Vollzeittätigkeit auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält der Arbeitnehmer 75 % seines letzten Bruttoeinkommens)
Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder voll aufgenommen, die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Entgelt, solange bis der „Entgeltvorschuss“ des Arbeitgebers ausgeglichen ist. Den Arbeitgebern wird für die Finanzierung der „Lohnaufstockung“ ein zinsloses Darlehen durch den Bund mithilfe der staatlichen KFW-Bankengruppe zur Verfügung gestellt.

-Kein Sozialausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2012
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Informationen des ZDH der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch im Jahr 2012 Null Euro betragen wird. Demzufolge findet – wie bereits 2011 – auch im Jahr 2012 kein Sozialausgleich statt, der über die Betriebe abgewickelt werden müsste.

Arbeitsrechtliche Informationstagung vom 30.01.2012 – 02.02.2012

Der BHT veranstaltet auch im Jahr 2012 wieder eine arbeitsrechtliche Informationstagung für Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter von Handwerksorganisationen. Die Tagung findet wieder im Hotel Terrassenhof, Adrian-Stoop-Str. 50, 83707 Bad Wiessee, statt. Für die Tagung vom 30.01.2012 bis 02.02.2012 sind u. a. folgende Themen geplant:
• Stolperfalle Diskriminierung – Arbeitsrecht in Zeiten des AGG, Dr. Wolfgang Schmiedl,
   Richter am Arbeitsgericht München
• Die personenbedingte Kündigung unter besonderer Berücksichtigung des
   betrieblichenEingliederungsmanagements, Elfriede Kautnik, Richterin am Arbeitsgericht
   München
• Mitarbeiterbindung – Rückzahlungsvereinbarungen, Wettbewerbsverbote & Co., Wolfgang
   Karrasch, Weiterer aufsichtführender Richter am Arbeitsgericht München
• Beweismittel und Beweisaufnahme im Arbeitsgerichtsverfahren mit Praxishinweisen,
   Dr. Heike Kremerskothen, Richterin am Arbeitsgericht München
• Aktuelle Entwicklungen im Tarifrecht, Dr. Harald Wanhöfer, Vorsitzender Richter am
   Landesarbeitsgericht München

Die Einladung nebst endgültigem Programm und Anmeldeformular wird wie üblich per Post versandt.