Sozialpolitischer Informationsdienst Ausgabe 2/2010

BHT-Stellungnahme zur geplanten Revision der EU-Mutterschutzrichtlinie

Die Europäische Kommission hat am 03.10.2008 einen Richtlinienvorschlag zur Revision der Mutterschutzrichtlinie vorgelegt. Der BHT hat gegenüber Frau Staatsministerin Emilia Müller und der Europaabgeordneten Frau Dr. Gabriele Stauner den Richtlinienvorschlag abgelehnt.

Nunmehr wird der Richtlinienvorschlag im Europäischen Parlament behandelt. Die jüngsten Beschlüsse der Ausschüsse des Europäischen Parlaments sehen im Vergleich zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag z. T. sogar noch höhere Belastungen der Betriebe, z. B. eine Verlängerung der Mutterschutzfristen von derzeit 14 auf 20 Wochen vor. Der BHT hat sich deshalb mit Schreiben vom 02.03.2010 an Herrn Ministerpräsident Seehofer gewandt und auf die unverhältnismäßigen zusätzlichen Belastungen der Betriebe durch das geplante Gesetzesvorhaben hingewiesen. Gleichzeitig setzt sich der BHT insbesondere auch vor dem Hintergrund des aktuellen Richtlinienvorschlags weiterhin mit Nachdruck für eine Steuerfinanzierung der Mutterschaftsaufwendungen ein.

Das Plenum des Europäischen Parlaments wird die Angelegenheit voraussichtlich im Juli 2010 behandeln.

 

 

BHT-Stellungnahme zum Thema „EU-Konsultationsverfahren“

Der BHT hat mit Schreiben vom 25.03.2010 gegenüber dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) grundsätzlich zur Problematik der zunehmenden EU-Konsultationsverfahren Stellung genommen. Diese Konsultationsverfahren betreffen oft sehr komplexe und hochkomplizierte Rechtsmaterien und sind z. T. tendenziös im Sinne einer Überbetonung des Arbeitnehmer- und Verbraucherschutzes zulasten der Betriebe ausgerichtet, wie etwa die Online-Konsultation der Europäischen Kommission zum Diskriminierungsschutz aus dem Jahr 2007. Darüber hinaus bergen zunehmende EU-Konsultationsverfahren die Gefahr, dass die Beteiligung der Handwerksorganisationen im Rahmen von Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer Ebene mehr und mehr ausgehöhlt bzw. umgangen wird.

Der BHT ist deshalb der Auffassung, dass das Thema „EU-Konsultationsverfahren“ in der Handwerksorganisation grundsätzlich diskutiert werden sollte und möchte mit seiner Initiative einen Anstoß zu dieser notwendigen Debatte geben.

 

BHT-Stellungnahme zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur "Optischen Strahlung"

Der BHT hat mit Schreiben vom 05.03.2010 gegenüber Herrn Ministerpräsident Seehofer zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Stellung genommen.

Der BHT hat sich entschieden dagegen gewandt, dass dieser BMAS-Entwurf deutlich über die EG-Richtlinie hinausgeht und zusätzlich die natürliche optische Strahlung, also das Sonnenlicht, in den Geltungsbereich der Verordnung mit einbezieht. Der BHT hat kritisiert, dass es nicht nachvollziehbar und unverständlich ist, dass der deutsche Verordnungsgeber beabsichtigt, über eine 1:1-Umsetzung des europäischen Rechts hinauszugehen und die betroffenen Betriebe des Handwerks, insbesondere Unternehmen im Bau- und Ausbaubereich, in dieser Form zu belasten.

Die Initiativen des BHT und des ZDH waren erfolgreich. Das BMAS hat dem Handwerk mitgeteilt, dass der Schutz von Arbeitnehmern vor Sonnenlicht nicht zusätzlich in der Verordnung geregelt wird. Damit wurde die geforderte 1:1-Umsetzung erreicht.

Ministerpräsident Seehofer hat in seinem Antwortschreiben vom 14.04.2010 bestätigt, dass Aussagen des BMAS darauf hindeuten, dass der aktuelle Verordnungsentwurf, der allerdings noch nicht vorliegt, wohl nur noch den Bereich der künstlichen optischen Strahlung erfassen wird. Der BHT wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass derartige Arbeitsschutzvorgaben nicht ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden.

 

BAG-Urteil vom 23.03.2010 zum Schwerbehindertenurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Rs. C-350/06) zurückgeht, ist der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums (nach dem Bundesurlaubsgesetz: 31.03. des Folgejahres) arbeitsunfähig krank ist. Über diese Rechtsprechungsänderung wurde im Sozialpolitischen Informationsdienst berichtet, vgl. z. B. Ausgabe 1/2009 vom 11.03.2009.

Nunmehr hat das BAG mit Urteil vom 23.03.2010 (Az. 9 AZR 128/09) entschieden, dass dieser Grundsatz auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gilt. Nach § 125 Abs. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Etwas anderes gilt hinsichtlich des übergesetzlichen Tarifurlaubs. Das BAG hat erneut klargestellt, dass die Tarifvertragsparteien bestimmen können, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann.

Die Pressemitteilung zum BAG-Urteil vom 23.03.2010 finden Sie hier:

 

Aktualisierte BMAS-Übersicht zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht vierteljährlich ein aktualisiertes Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, aktueller Stand: 01.04.2010. Das Verzeichnis enthält auch die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn-Tarifverträge.

Die BMAS-Übersicht finden Sie hier: