Sozialpolitischer Informationsdienst Ausgabe 1/2013

Vergütung an Feiertagen, Arbeitszeitregelung und Gewährung von Gratifikationen an Weihnachten und Neujahr 2013/2014
Hinweise zu wichtigen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Weihnachten und Neujahr 2013/2014 sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt. Tarifliche Besonderheiten sind jeweils zu berücksichtigen.

 

Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) beschlossen
Das im Bundesgesetzblatt vom 24.10.2013 veröffentlichte BUK-NOG enthält aus der Sicht des Handwerks folgende positive Neuregelungen:

  • Wiedereinführung eines eigenen Prüfrechts der Berufsgenossenschaften bei Verdacht auf Schwarzarbeit;
  • keine Ausweitung der Prüfung der Künstlersozialabgabe durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung auf alle Betriebe im Rahmen der regulären Betriebsprüfung (Verhinderung bürokratischer Mehrbelastungen bei Handwerksbetrieben);
  • verstärkte Fusionsprozesse auch bei den öffentlichen Unfallkassen.

Gegen den entschiedenen Widerstand des Handwerks wurde die Kleinbetriebsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz, wonach die Dokumentationspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt, gestrichen.

 

Wichtige Änderungen bei den Kleinbetriebsregelungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
Seit 25. Oktober 2013 gilt die Dokumentationspflicht bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Arbeitsschutzgesetz bereits in Betrieben ab einem Beschäftigten, siehe vorgenannter Beitrag "Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) beschlossen". Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten beim Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsrecht geändert. Deswegen wurde die Übersicht über diese Schwellenwerte aktualisiert.  

Bei den Entscheidungen des BAG zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern handelt es sich insbesondere um das Urteil vom 18.10.2011, Az. 1 AZR 335/10, den Beschluss vom 13.03.2013, Az. 7 ABR 69/11 und das Urteil vom 24.01.2013, Az.  2 AZR 140/12. Betroffen sind die Schwellenwerte von § 23 KSchG, § 9 BetrVG und § 111 BetrVG.

 

Korrektur der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Die Arbeitsgemeinschaft mittelständischer Wirtschaftsorganisationen in Bayern fordert mit ihrem Positionspapier vom 15.02.2013, das im Jahr 2006 eingeführte Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmen wieder rückgängig zu machen. Mit Schreiben vom 04.06.2013 teilte die Sozialministerin, Frau Haderthauer, MdL, Herrn Albert Füracker, MdL, mit, dass sie dieses Anliegen nicht unterstützt. 

Die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft mittelständischer Wirtschaftsorganisationen in Bayern ist, antwortete der neuen Sozialministerin, Frau Müller, MdL, mit Schreiben vom 14.10.2013. Dabei bittet sie einerseits um Unterstützung für eine Korrektur der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und andererseits um Unterstützung für eine Senkung der Rentenversicherungsbeiträge.

 

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung entlastet auch Handwerkerinnen und Handwerker
Mit dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung werden Versicherte, die in eine finanzielle Notlage gekommen sind, entlastet.

 

Präventionsgesetz gescheitert
Das Gesetz zur Förderung der Prävention (Präventionsgesetz), das vom Bundestag Ende Juni 2013 verabschiedet worden war, wurde vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss verwiesen. Es ist damit der Diskontinuität anheimgefallen. Die geplanten Neuregelungen zu beitragsfinanzierten zusätzlichen Präventionsmaßnahmen (Ablehnung des Handwerks) und zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen (grundsätzliche Zustimmung des Handwerks) sind somit gescheitert.

 

Neue Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ausländern aus Drittstaaten
Die seit 01.07.2013 gültige Beschäftigungsverordnung erleichtert die Beschäftigung von nicht-akademischen Fachkräften mit Berufsabschluss aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten). Sie gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfristen auch für rumänische, bulgarische und kroatische Staatsangehörige.

 

Handwerker haftet gegenüber Auftraggeber bei arbeitnehmerähnlicher Stellung nur wie ein Arbeitnehmer
Die vom BAG zur Haftung von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 02.04.2013, Az. 13 Sa 857/12) auf einen Selbständigen angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer, aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eines Milchwerks eingegliedert war (Revision anhängig beim BAG - Az. 8 AZR 566/13).

 

Hineinschnuppern ins Arbeitsverhältnis bringt anschließende Befristung zu Fall
Das vorherige "Hineinschnuppern" kann die vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam machen. Das geht aus dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2013, Az. 5 Sa 499/12, hervor. Maßgebend ging es um die Frage, ob eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Überschreitens der Gesamtbefristungsdauer von zwei Jahren nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam ist, wenn dem Befristungszeitraum eine kurze Einarbeitungszeit vorausgeht. Welche Fallstricke bei einem Hineinschnuppern drohen, lesen Sie nachstehend.

 

Arbeitnehmer haftet für eine nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit verursachte Körperverletzung eines Arbeitskollegen
Nach dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.08.2013 (Az. 13 Sa 269/13) ist ein Arbeitnehmer bzw. ein Auszubildender nicht von der Haftung befreit, wenn er einen Kollegen außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit fahrlässig an dessen Gesundheit schädigt. 

Im konkreten Fall verletzte ein Auszubildender seinen Kollegen im Betrieb durch den Wurf eines Wuchtgewichts für Autoräder am Auge. Er hätte, so die Richter, wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Das Gericht entschied, dass es sich bei dem ca. zehn Meter weiten Wurf eines in etwa 10 g schweren Gewichts ohne Vorwarnung gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe. 

Bei einer betrieblichen Tätigkeit greift die Haftung für Personenschäden nur bei Vorsatz, nicht aber bei Fahrlässigkeit ein, § 105 SGB VII . Der Mitarbeiter haftete für das Herumwerfen von Wuchtgewichten vorliegend in vollem Umfang, da dies dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen war. Er musste 25.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

 

Sozialversicherungsdaten 2014
Das Bundeskabinett hat am 16.10.2013 den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. 

Der Entwurf sieht die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung sowie der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Daneben wird die Bezugsgröße der Sozialversicherung für 2014 bestimmt, die für die Berechnung des Pflichtbeitrages für selbständige Handwerkerinnen und Handwerker in der Rentenversicherung maßgebend ist. 

Die Entscheidung über die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2014 wird in einer gesonderten Rechtsverordnung erfolgen. Der Beitragssatz für die Künstlersozialabgabe ist bereits festgelegt, BGBl. I 2013, S.3618.

 

Änderung der Sachbezugswerte zum 01.01.2014
In der "Sechsten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltsverordnung" wurden die Sachbezugswerte für das Jahr 2014 festgelegt. 

Hierdurch wird der im Sozialversicherungs- und Steuerrecht maßgebende Wert für freie Verpflegung im Jahr 2014 auf 229 Euro  (2013: 224 Euro) festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Teilwerten für das Frühstück von monatlich 49 Euro (20123: 48 Euro) sowie für Mittag- und Abendessen von jeweils 90 Euro (2013: jeweils 88 Euro).

Für ein verbilligt oder unentgeltlich gewährtes Mittagessen ist im Jahr 2014 ein Teilwert von 3 Euro je Tag anzusetzen.  Für freie Unterkunft ist im Jahr 2014 ein Sachbezugswert von 221 Euro (2013: 216 Euro) anzusetzen. Soweit eine abgeschlossene Wohnung oder ein Appartement zur Verfügung gestellt wird, ist auch im Jahr 2014 der ortsüblich Mietpreis als geldwerter Vorteil zu versteuern beziehungsweise in der Sozialversicherung zu verbeitragen. 

Tabellen mit weiteren abgeleiteten Teilwerten sind in den Internetauftritten der gesetzlichen Krankenkassen zu entnehmen.