
Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit Coronabezug
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.
Umsatzsteueranpassung zum 1. Januar 2021
Zur Belebung der Nachfrage wurden im zweiten Halbjahr 2020 die Umsatzsteuersätze für sechs Monate auf 16 % bzw. auf 5 % gesenkt. Ab dem 1. Januar 2021 erfolgt eine Wiederanhebung auf die ursprünglichen Steuersätze von 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz).
Für Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt jedoch noch bis zum 30.6.2021 die Sonderregelung, dass diese Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Für diese erhöht sich somit am 1.1.2021 der Steuersatz von 5 % auf 7 %. Für Getränke gilt ab dem 1.1.2021 wieder der Regelsteuersatz von 19 %.
Die wesentlichen Punkte finden Sie im Merkblatt des ZDH „Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2021“ und in einem nebenstehenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur temporären Umsatzsteuer-Senkung und zur Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze.
Es ist sinnvoll, dass Sie sich mit den notwendigen Anpassungen auseinandersetzen (Änderung in Kassensystemen, Buchhaltung, etc.) und sich mit Ihrem Steuerberater besprechen.
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Weitere Informationen
Erleichterungen für Steuer- und Sozialversicherungszahlungen
Für eine Stundung der Beiträge können sich die betroffenen Betriebe formlos unter Bezug auf § 76 Abs. 2 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erheben.
Besonderheit für November 2020
Die Krankenkassen können den vom aktuellen Teil-Shutdown betroffenen Unternehmen/ Betrieben einen (erneuten) erleichterten Stundungszugang der Beiträge anbieten. Voraussetzung hierfür ist, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Dazu können die Beiträge für den Ist-Monat November bis zum 22.12.2020 ohne Sicherheitsleistung und Stundungszinsen gestundet werden.
Bei vom Betrieb beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für den Ist-Monat November 2020, sobald die zuständige Agentur für Arbeit der Arbeitgeber diese Beiträge erstattet hat. Diese sind dann unverzüglich an die Krankenkasse als Einzugsstelle weiterzuleiten.
Um dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen zu halten, können Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer sowie der Messbetrag Gewerbesteuer gestundet bzw. herabgesetzt werden. Die Stundung bzw. Herabsetzung der Gewerbesteuer muss direkt bei der Gemeinde erfolgen.
Auf die üblichen Stundungszinsen können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, unter der Voraussetzung, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Epidemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist. Dazu nehmen Sie bitte mit dem zuständigen Finanzamt und Ihrem Steuerberater Kontakt auf.
Die Stundung der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften erfolgt separat unmittelbar gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft nach entsprechenden Grundsätzen.
Weitere Beitragsentlastungsmöglichkeiten enthalten die Regelungen zum Kurzarbeitergeld.
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Beachten Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums mit weiteren Informationen.
Bitte beachten Sie auch die neuen Homeoffice-Regelungen, Details sehen Sie hier.
Steuerfreier Bonus für Beschäftigte
Viele Arbeitnehmer sind in diesen Tagen besonders gefordert. Um ihren Einsatz zu honorieren, sind in diesem Jahr Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Die Regelung bezieht sich auf Sonderzahlungen und Sachleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche Leistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt.
Zu beachten ist, dass die Zahlung der Corona-Prämie eine freiwillige – etwas Anderes kann gelten, wenn in einem Tarifvertrag ein Corona-Bonus vorgesehen ist - Leistung des Arbeitgebers darstellt und noch im Jahr 2020 erfolgen müsste. Ein schriftlicher Hinweis auf die Freiwilligkeit ist empfehlenswert. Ebenso muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat hierzu eine Musterformulierung erarbeitet.
Hinweis für Arbeitgeber
Weihnachtsgeldzahlung als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie?
Die Zahlung von Weihnachtsgeld als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie kommt nur dann in Frage, wenn ein Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 2020 nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestand. Ein solcher Anspruch kann sich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung ergeben. Ist dies der Fall kann das Weihnachtsgeld insoweit nicht in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung gemäß § 3 Nr. 11 a EStG umgewandelt werden.
Weitere Corona-Informationen
Aktuelle Meldungen
Ihre Einschätzung der aktuellen Lage im Handwerk. Bitte beantworten Sie uns Fragen zu Auswirkungen, Erfahrungen, betrieblichen Maßnahmen und Unterstützungsangeboten.
22. Januar 2021 - Aktuelle Auflagen für Öffnungen, Betriebe mit Ladengeschäften, Ausgangsbeschränkungen
Die Überbrückungshilfe III - auch für vom Lockdown seit 16. Dezember betroffene Betriebe.
Anträge können seit Ende Oktober gestellt werden
Außerordentliche Wirtschaftshilfen für November und Dezember - Details der Hilfen stehen
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
Beratungsangebot der Handwerkskammer
Informationen zu finanziellen Unterstützungen während der Coronapandemie.
Erweiterte Home-Office-Regelung für Betriebe - zusätzliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten
Wir informieren Sie über aktuelle Änderungen
Vorsorgemaßnahmen Arbeitgebers, Schutz- und Hygienekonzept, Kundendienst, Verhaltens- und Hygienemaßnahmen
Informationen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die im Zusammenhang mit Corona veröffentlicht wurden.
Kontakt per Telefon, E-Mail und Online-Formular unverändert möglich
Eine Übersicht über ausgewählte Teststationen in Bayern, die Sie für sich oder Ihre Mitarbeiter nutzen können.
Unsere Berater informieren Sie regelmäßig über aktuelle Themen im Zivil- und Wirtschaftsrecht, die im Zusammenhang mit Corona stehen.
Informationsquellen
BundesgesundheitsministeriumIn
Robert-Koch-Institut
Bundeswirtschaftsministerium
Auswärtiges Amt
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Geoinfosystem zur Corona-Krise (Esri)
Informationen zur Ausbreitung (Johns-Hopkins-Universität)
Dashboard zu COVID-19 mit Fallzahlen nach Bundesland und Landkreis (RKI)