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Pressemitteilungen des bayerischen Handwerks

Pressemitteilung vom 21.12.2005

Umlagefinanzierung der Mutterschaftsleistungen krasse Fehlentscheidung des Gesetzgebers Bayerisches Handwerk fordert Steuerfinanzierung

Die heute nach Zustimmung des Bundesrates endgültig mit dem „Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen“ beschlossene Umlagefinanzierung der Mutterschaftsleistungen wird vom Handwerk mit aller Entschiedenheit abgelehnt. Die ab 01.01.2006 gültige Neuregelung löst einen Kosten- und Bürokratieschub für viele Betriebe aus. Künftig sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Beschäftigtenzahl gezwungen, in einem komplizierten Verfahren die Umlage „U 2“ zu berechnen und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. In Mutterschaftsfällen müssen sie ihre Entgeltfortzahlung nach dem Mutterschutzgesetz gegenüber den beschäftigten Frauen erbringen – und anschließend sich dieses Geld von der zuständigen Krankenkasse wieder erstatten lassen. „Diese Neuregelung enthält eine eklatant falsche Weichenstellung zur Finanzierung der Mutterschaftsleistungen,“ so BHTPräsident Heinrich Traublinger, MdL. „Es zeigt sich wieder einmal, dass es einen gravierenden Unterschied zwischen mittelstandspolitischen Bekundungen und mittelstandsfreundlichem Handeln gibt.“

Gerade der Mittelstand, und hier im Besonderen das verkaufende Handwerk, der Einzelhandel und die Dienstleistungsbranche, stellten
überproportional Arbeitsplätze für Frauen zur Verfügung. Dies werde jetzt vom Gesetzgeber bestraft. 

Das Handwerk hat seine strikt ablehnende Haltung zur Neuregelung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach auf der landes- und bundespolitischen Ebene zum Ausdruck gebracht und dabei eine Steuerfinanzierung gefordert. Es ist auch nicht gewillt, die neue Regelung hinzunehmen. „Mit dieser Entscheidung muss sich umgehend der von der neuen Bundesregierung vorgesehene „Normenkontroll-Rat“, eine Art „Bürokratie-TÜV“ befassen“, so BHT-Präsident Traublinger. Der Mutterschutz sei unstreitig eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Nach dem Grundgesetzes besteht eine originäre Verpflichtung des Staates, die Einkommenssicherung der Mutter zu gewährleisten. „Es geht nicht an, dass der Staat in diesem Kernbereich seiner Zuständigkeit der eigenen finanziellen Verantwortung nicht nachkommt“, so der BHT-Präsident.

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